Schwangerschaft
Konflikt
Beratung
In der von uns angebotenen Schwangerschaftskonfliktberatung geht es uns darum, die Konflikte, die zum Für und Wider von Schwangerschaftsabbruch versus Austragung des Kindes führen, zu thematisieren, zu bearbeiten und Lösungen zu finden. Diese Konflikte sind häufig auch Konflikte innerhalb des Beziehungs-, Familien- und Herkunftssystems der schwangeren Frau und des an der Zeugung beteiligten Mannes.
Unsere systemisch orientierte Beratung widmet sich diesen Konflikten. Sind die Konflikte erkannt, können Lösungen entwickelt werden. Unser Beratungsansatz bezieht den an der Zeugung beteiligten Mann ein. Dies geschieht entweder real, in dem der Mann allein oder gemeinsam mit der Frau zur Beratung kommt, oder wenn er nicht mitkommt, aus welchen Gründen auch immer, beziehen wir ihn als "Abwesenden Dritten" in unsere Beratung mit ein.
Durch uns werden keine Beratungsbescheinigung nach § 7 Schwangerschaftskonfliktgesetz ausgestellt.
Wenn eine schwangere Frau eine solche Bescheinigung bekommen möchte, muss sie sich an eine nach dem Schwangerschaftskonfliktgesetz anerkannte Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle wenden.
Ansprechpartner/in:
Julia Väth-Hille
Diplom-Sozialpädagogin / Systemische Therapeutin (DGSF)
Kosten
Die Stunde kostet im Einzelsetting 80,00 €.
Es
können auch kürzere oder längere Sitzungszeiten vereinbart werden, die anteilig
weniger oder mehr kosten würden.
Viertelstündiges Zeitguthaben 20 €
Halbstündiges Zeitguthaben 40 €
Dreiviertelstündiges Zeitguthaben 60 €
Einstündiges Zeitguthaben 80 €
Bei erhöhter Fallschwierigkeit - so
z.B. zwei oder mehr Teilnehmer/innen bei einem Termin, Fremdsprachenkompetenz,
Termine an Wochenenden und Feiertagen, etc. - kommt ein Zuschlag von 20,00 € je
in Anspruch genommener Zusatzleistung hinzu.
Der Stundensatz für eine
Paarberatung / Familienberatung läge somit bei 100,00 €.
Eine Beratung für Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre führen wir kostenlos durch.
Vereinbarte Termine können bis zu 24 Stunden vor dem vereinbarten Termin abgesagt werden, ohne dass wir hierfür Kosten in Rechnung stellen. Für Termine, die erst danach abgesagt werden ist eine Ausfallgebühr von 40 € zu leisten. Wird der vereinbarte Termin unentschuldigt versäumt, stellen wir den vollen Betrag in Rechnung.
Eltern können beim Jugendamt eine Kostenübernahme für eine sinnvoll erscheinende Hilfe beantragen. Das Jugendamt ist zu einer Kostenübernahme verpflichtet, wenn die Hilfe im Hinblick auf die betroffenen Kinder notwendig ist.
Eltern, Kinder und Jugendliche haben nach § 5 Sozialgesetzbuch - Achtes Buch (SGB VIII) - Kinder- und Jugendhilfe ein Wunsch- und Wahlrecht hinsichtlich des Anbieters notwendiger Jugendhilfeleistungen, insofern dieser über die notwendigen fachlichen Voraussetzungen für die Übernahme der Aufgabe verfügt und keine unverhältnismäßig hohen Kosten entstehen. Einen Mustertext zur Beantragung einer Kostenübernahme durch das Jugendamt finden Sie untenstehend.
Kontakt:
Telefon (030) 485 46 37
Funk: 0177-6587641
E-Mail: info@kind-familie.de
Internet: www.kind-familie.de
Kontaktaufnahme per Mail wird empfohlen.
Adresse:
Kinderland e.V.
Wollankstr.133
13187 Berlin
Mustertext zur Beantragung einer Leistung nach Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe
Anke Mutig
Seltsamstraße 7
12345 Berlin
Jugendamt Berlin-Bezirk
Sozialpädagogischer Dienst
z.H. Herrn/Frau XYZ
Straße
Postleitzahl Berlin
Antrag auf Kostenübernahme für eine Jugendhilfeleistung
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit beantrage ich / wir eine Kostenübernahme für eine Erziehungsberatung / Familienberatung / aufsuchende Familienberatung / Mediation / Familientherapie / aufsuchende Familientherapie / Kindertherapie / Kommunikationstraining / sonstige Hilfe* - mit einem Umfang von ... Stunden.
Für den Fall, dass die fachliche Notwendigkeit der Hilfe durch das Jugendamt festgestellt wird, soll die Hilfe gemäß §8 Sozialgesetzbuch (SGB VIII) - Kinder- und Jugendhilfe (Wunsch- und Wahlrecht) durch den Träger der Freien Jugendhilfe Kinderland e.V., Wollankstraße 133, 13187 Berlin durchgeführt werden.
Ich / wir hatte/n dort am ... ein Vorgespräch/Erstkontakt, wo mir / uns mitgeteilt wurde, dass der Träger bei einer Kostenübernahme durch das Jugendamt für eine Übernahme des Auftrags zur Verfügung steht.
Begründung des Antrages (Beispiel):
Ich wohne mit meinem Mann Hans Mustermann in einer gemeinsamen Wohnung. Wir haben eine 6-jährige Tochter und einen 12-jährigen Sohn. In den letzten Monaten kam es wiederholt zu schweren Familienkonflikten, worunter alle Familienmitglieder leiden. ... Da durch die Konflikte alle Familienmitglieder stark belastet sind, möchten wir eine Familienberatung / Familientherapie / aufsuchenden Familienberatung / aufsuchenden Familientherapie / Kommunikationstraining * in Anspruch nehmen, um dadurch die Belastungen unserer Familie zu reduzieren.
Oder: Ich und der Vater der gemeinsamen Kinder A und B leben seit … getrennt. Die Kommunikation zwischen uns als Eltern gestaltet sich momentan sehr schwierig, so dass wir im Interesse unserer Kinder und in Hinsicht auf mögliche zukünftig zu treffende wichtige Entscheidungen bezüglich unserer Kinder die Kommunikation zwischen uns als Eltern verbessern möchten.
Oder: Das Familiengericht X hat uns mit Beschluss vom … aufgefordert eine Erziehungsberatung / Familienberatung / Mediation / Familientherapie / aufsuchenden Familienberatung / aufsuchenden Familientherapie / Kommunikationstraining / sonstiges * in Anspruch zu nehmen.
Mit freundlichem Gruß
Anke Mutig, Berlin den ...
* hier die zutreffende Hilfeform eintragen
Anmerkung: Nach § 5 Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe haben "die Leistungsberechtigen das Recht, zwischen Einrichtungen und Diensten verschiedener Träger zu wählen und Wünsche hinsichtlich der Gestaltung der Hilfe zu äußern. Sie sind auf dieses Recht hinzuweisen. Der Wahl und den Wünschen soll entsprochen werden, sofern dies nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist." Eine Beschränkung der Leistungsberechtigten nur auf Leistungsanbieter der Jugendhilfe die innerhalb der örtlichen Zuständigkeit des Jugendamtes ihren Sitz haben, ist unzulässig. Das Wunsch- und Wahlrecht der Leistungsberechtigten gilt also auch für Leistungsanbieter, die ihren Sitz außerhalb des Zuständigkeitsbereiches des Jugendamtes haben, soweit dies "nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist." (SGB VIII § 5).
Literatur: Johannes Münder: Das Wunsch- und Wahlrecht des Leistungsberechtigten in der Jugendhilfe; In: Beiträge zum Recht der sozialen Dienste und Einrichtungen; Heft 31, 1998, S. 55-77
Vergleiche hierzu auch:
"Jugendhilfeleistungen. Keine Beschränkung auf den örtlichen Zuständigkeitsbereich der Jugendämter", Manfred Busch / Gerhard Fieseler, In: "jugendhilfe", 5/2006, S. 276-277. Die Erstellung eines Hilfeplanes nach §36 SGB VIII ist nur dann nötig, wenn die „Hilfe voraussichtlich für längere Zeit zu leisten ist“. Gegen die Verweigerung einer Leistung durch das Jugendamt oder die einschränkende Verweisung auf vom Jugendamt bestimmte Leistungsanbieter kann von den Leistungsberechtigten Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben werden.
Ausarbeitung: Peter Thiel