Rückführung des Kindes zur Herkunftsfamilie bei Fremdunterbringung
1994 waren in ca. 56.000 Fällen Kinder und Jugendliche nach § 33 KJHG in Pflegefamilien untergebracht. In ca. 80.000 Fällen waren Kinder und Jugendliche nach §34 KJHG in Heimunterbringung (stationäre Erziehungshilfe).
Die Unterbringung der Kinder kann nötig geworden sein, weil die Eltern verstorben, an der Wahrnehmung der tatsächlichen elterlichen Sorge ( §1673 und §1674) gehindert waren oder das Kindeswohl gefährdet war ( §1666a BGB). Zum Teil haben die Eltern das Sorgerecht weiter behalten und das Kind ist mit ihrer Zustimmung in der Fremdunterbringung.
Gemäß Grundgesetz Artikel 6 besteht grundsätzlich immer die Option der Rückkehr der Kinder in die Herkunftsfamilie, wenn dies möglich ist und das Kindeswohl dadurch nicht gefährdet wird. Nach §1696 BGB sind gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls nach §1666 BGB aufzuheben, wenn eine Gefahr für das Wohl des Kindes nicht mehr besteht. Länger andauernde Maßnahmen nach §1666 BGB hat das Gericht in angemessenen Zeitabständen zu überprüfen.
Neben dem elterlichen Pflichtrecht auf persönliche Ausübung der Betreuung und Erziehung des Kindes, die für eine nach Möglichkeit durchzuführende Rückkehr des Kindes zu den Eltern oder einem Elternteil spricht, gibt es auch finanzielle Gründe, die es sinnvoll macht, dass das Kind möglichst wieder zu den Eltern zurückkehrt. Ein Platz in einer stationären Heimunterbringung kostet jährlich zwischen 30-35.000 €. Im Jahr 2008 wurde in 32.198 Fällen eine Fremdunterbringung in einem Kinderheim neu begonnen. Die Kosten allein für diese neu begonnenen Fremdunterbringungen dürften damit bei ca. 1.000.000 € (eine Milliarde Euro) liegen.
Mit insgesamt 6,4 Milliarden Euro wendeten die öffentlichen Träger der Kinder- und Jugendhilfe 2008 gut ein Viertel der Bruttoausgaben (26%) für Hilfen zur Erziehung auf. 3,7 Milliarden Euro dieser Ausgaben entfielen auf die Unterbringung junger Menschen außerhalb des Elternhauses in Vollzeitpflege, Heimerziehung oder in anderer betreuter Wohnform. Für sozialpädagogische Familienhilfe erhöhten sich die Ausgaben um 21,3% auf rund 542 Millionen Euro.
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An dieser Stelle der Ablösung einer Fremdunterbringung und Fremdbetreuung bieten wir unsere Unterstützung an. Wir begleiten Eltern dabei, wenn diese zukünftig ihre Kinder wieder selber betreuen wollen. Dazu bieten wir die jeweils geeigneten Hilfen an oder unterstützen die Eltern dabei, diese von anderer Stelle zu erlangen. Geeignete Hilfen können Familienhilfe, Begleiteter Umgang, Familienberatung, Familientherapie oder anderes sein.
Die Kosten werden gegebenenfalls nach Beantragung durch die Eltern vom zuständigen Jugendamt übernommen. In der Hilfeplanung beim Jugendamt werden die Ziele der bewilligten Hilfe und der Umfang der Hilfeleistung festgelegt.
So kann z.B. ein sozialpädagogisch-therapeutischer Begleiteter Umgang vereinbart werden. Dieser würde bei z.B. monatlich 15 bewilligten Fachleistungsstunden ca. 600 € kosten. Für zwölf Monate wären die Gesamtkosten dann 7.200 €. Gelingt es, dass infolge des Begleiteten Umgangs die Eltern in die Lage versetzt werden, ihre Kinder wieder selbst zu betreuen, werden dadurch jährlich Kosten in Höhe von 30-35.000 € eingespart. In fünf Jahren sind es mindestens 150.000 €, die durch die fachlich begleitete Rückführung der Kinder zu den Eltern eingespart werden. Geld, das die Kommunen dann für andere sinnvolle Zwecke verwenden können.
Wenn Sie als Eltern oder Elternteil daran interessiert sind, dass Ihr Kind aus einer Fremdunterbringung wieder zu Ihnen in den Haushalt zurückkehrt, können Sie gerne bei uns einen Beratungstermin wahrnehmen, um die geeigneten Schritte zu besprechen.
Ihr Ansprechpartner:
Peter Thiel
Systemischer Berater, Systemischer Therapeut / Familientherapeut (DGSF), Systemischer Kinder- und Jugendlichentherapeut (DGSF), Verfahrenspfleger / Verfahrensbeistand (SPFW Brandenburg) und Umgangspfleger (§1909 BGB)
Kosten
Die Stunde kostet im Einzelsetting 80,00 €.
Es
können auch kürzere oder längere Sitzungszeiten vereinbart werden, die anteilig
weniger oder mehr kosten würden.
Viertelstündiges Zeitguthaben 20 €
Halbstündiges Zeitguthaben 40 €
Dreiviertelstündiges Zeitguthaben 60 €
Einstündiges Zeitguthaben 80 €
Bei erhöhter Fallschwierigkeit - so
z.B. zwei oder mehr Teilnehmer/innen bei einem Termin, Fremdsprachenkompetenz,
Termine an Wochenenden und Feiertagen, etc. - kommt ein Zuschlag von 20,00 € je
in Anspruch genommener Zusatzleistung hinzu.
Der Stundensatz für eine
Paarberatung / Familienberatung läge somit bei 100,00 €.
Eine Beratung für Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre führen wir kostenlos durch.
Vereinbarte Termine können bis zu 24 Stunden vor dem vereinbarten Termin abgesagt werden, ohne dass wir hierfür Kosten in Rechnung stellen. Für Termine, die erst danach abgesagt werden ist eine Ausfallgebühr von 40 € zu leisten. Wird der vereinbarte Termin unentschuldigt versäumt, stellen wir den vollen Betrag in Rechnung.
Kontakt
Funk: 0177-6587641
E-Mail: info@kind-familie.de
Internet: www.kind-familie.de
Adresse
Kinderland e.V.
Wollankstr.133
13187 Berlin
Mustertext zur Beantragung einer Leistung nach Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe
Anke Mutig
Seltsamstraße 7
12345 Berlin
Jugendamt Berlin-Bezirk
Sozialpädagogischer Dienst
z.H. Herrn/Frau XYZ
Straße
Postleitzahl Berlin
Antrag auf Kostenübernahme für eine Jugendhilfeleistung
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit beantrage ich / wir eine Kostenübernahme für eine Erziehungsberatung / Familienberatung / aufsuchende Familienberatung / Mediation / Familientherapie / aufsuchende Familientherapie / Kindertherapie / Kommunikationstraining / sonstige Hilfe* - mit einem Umfang von ... Stunden.
Für den Fall, dass die fachliche Notwendigkeit der Hilfe durch das Jugendamt festgestellt wird, soll die Hilfe gemäß §8 Sozialgesetzbuch (SGB VIII) - Kinder- und Jugendhilfe (Wunsch- und Wahlrecht) durch den Träger der Freien Jugendhilfe Kinderland e.V., Wollankstraße 133, 13187 Berlin durchgeführt werden.
Ich / wir hatte/n dort am ... ein Vorgespräch/Erstkontakt, wo mir / uns mitgeteilt wurde, dass der Träger bei einer Kostenübernahme durch das Jugendamt für eine Übernahme des Auftrags zur Verfügung steht.
Begründung des Antrages (Beispiel):
Ich wohne mit meinem Mann Hans Mustermann in einer gemeinsamen Wohnung. Wir haben eine 6-jährige Tochter und einen 12-jährigen Sohn. In den letzten Monaten kam es wiederholt zu schweren Familienkonflikten, worunter alle Familienmitglieder leiden. ... Da durch die Konflikte alle Familienmitglieder stark belastet sind, möchten wir eine Familienberatung / Familientherapie / aufsuchenden Familienberatung / aufsuchenden Familientherapie / Kommunikationstraining * in Anspruch nehmen, um dadurch die Belastungen unserer Familie zu reduzieren.
Oder: Ich und der Vater der gemeinsamen Kinder A und B leben seit … 2011 getrennt. Die Kommunikation zwischen uns als Eltern gestaltet sich momentan sehr schwierig, so dass wir im Interesse unserer Kinder und in Hinsicht auf mögliche zukünftig zu treffende wichtige Entscheidungen bezüglich unserer Kinder die Kommunikation zwischen uns als Eltern verbessern möchten.
Oder: Das Familiengericht X hat uns mit Beschluss vom … aufgefordert eine Erziehungsberatung / Familienberatung / Mediation / Familientherapie / aufsuchenden Familienberatung / aufsuchenden Familientherapie / Kommunikationstraining / sonstiges * in Anspruch zu nehmen.
Mit freundlichem Gruß
Anke Mutig, Berlin den ...
* hier die zutreffende Hilfeform eintragen
Anmerkung: Nach § 5 Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe haben "die Leistungsberechtigen das Recht, zwischen Einrichtungen und Diensten verschiedener Träger zu wählen und Wünsche hinsichtlich der Gestaltung der Hilfe zu äußern. Sie sind auf dieses Recht hinzuweisen. Der Wahl und den Wünschen soll entsprochen werden, sofern dies nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist." Eine Beschränkung der Leistungsberechtigten nur auf Leistungsanbieter der Jugendhilfe die innerhalb der örtlichen Zuständigkeit des Jugendamtes ihren Sitz haben, ist unzulässig. Das Wunsch- und Wahlrecht der Leistungsberechtigten gilt also auch für Leistungsanbieter, die ihren Sitz außerhalb des Zuständigkeitsbereiches des Jugendamtes haben, soweit dies "nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist." (SGB VIII § 5).
Literatur: Johannes Münder: Das Wunsch- und Wahlrecht des Leistungsberechtigten in der Jugendhilfe; In: Beiträge zum Recht der sozialen Dienste und Einrichtungen; Heft 31, 1998, S. 55-77
Vergleiche hierzu auch:
"Jugendhilfeleistungen. Keine Beschränkung auf den örtlichen Zuständigkeitsbereich der Jugendämter", Manfred Busch / Gerhard Fieseler, In: "jugendhilfe", 5/2006, S. 276-277. Die Erstellung eines Hilfeplanes nach §36 SGB VIII ist nur dann nötig, wenn die „Hilfe voraussichtlich für längere Zeit zu leisten ist“. Gegen die Verweigerung einer Leistung durch das Jugendamt oder die einschränkende Verweisung auf vom Jugendamt bestimmte Leistungsanbieter kann von den Leistungsberechtigten Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben werden.
Ausarbeitung: Peter Thiel