Kindesentführung

 

 

 

1998 gab es in Deutschland 244 Ersuchen auf Kindesrückführung nach dem Haager Kindesentführungsübereinkommen (Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung). In 125 Fällen wurde das Kind (die Kinder) ins Ausland entführt, in 106 Fällen aus dem Ausland nach Deutschland. In vielen Fällen wird das Kind von einem sorgeberechtigten oder auch nichtsorgeberechtigten Elternteil ins Ausland entführt.

Die 244 Fälle sind jedoch nur die offiziell über den Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof laufenden Ersuchen auf Rückführung. Zusätzlich dürfte eine nicht unerhebliche Zahl von nicht bekannt werdenden Entführungen dazu kommen, zumal viele Länder kein Mitgliedsstaat im Haager Übereinkommen sind. 

Die Fälle von Kindesentführungen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland liegt jährlich bei einigen Tausend. Diese Fälle unterliegen aber nicht dem Haager Übereinkommen und sind häufig auch nicht strafbewehrt, solange der entführende Elternteil gemeinsam mit dem anderen Elternteil das Sorgerecht innehat.

 

Die im jeweiligen Land für Fälle von Kindesentführungen zuständigen Gerichte - in Deutschland ist die Zuständigkeit bei 24 Gerichten konzentriert -  haben die Rückführung der entführten Kinder juristisch sicher zustellen. Dies wird in der Regel als zumutbar angesehen, der entführende Elternteil muss notfalls das Kind selbst ins Herkunftsland zurückbringen. Von dieser im Haager Übereinkommen vorgesehenen Rückführung darf nur abgewichen werden, wenn

 

- sich das Kind nach Ablauf eines Jahres in die neue Umgebung eingelebt hat

- der zurückbleibende Elternteil dem Verbringen oder Zurückhalten zugestimmt hat oder dies nachträglich billigt

-  die Rückführung mit der schwerwiegenden Gefahr eines körperlichen oder seelischen Schadens für das Kind verbunden wäre

- das einsichtsfähige Kind sich der Rückkehr ernsthaft widersetzt.

 

 

Treffen diese Gründe nicht zu, muss das zuständige Gericht die Rückführung beschließen. Ist das zulässige Rechtsmittel gegen diesen Beschluss erschöpft, muss das Kind vom entführenden Elternteil ins Herkunftsland zurück gebracht werden oder durch eine andere Person zurückgebracht werden.

Die für das Kindeswohl am wenigstens schädigende Maßnahme dürfte in der Regel die Rückführung des Kindes durch den entführenden Elternteil selbst sein,  weil das Kind häufig diesem Elternteil vertraut. Entweder bringt der entführende Elternteil das Kind zurück zum zurückgebliebenen Elternteil oder der entführende Elternteil nimmt mit dem Kind wieder seinen Wohnsitz im Herkunftsland des Kindes, möglichst am alten Wohnort, so dass die Entführung damit formal beendet ist. Es steht dem entführenden Elternteil frei, nun ordnungsgemäß das zuständige Familiengericht anzurufen, um eventuell vom Gericht die Berechtigung zur alleinigen Bestimmung des Aufenthaltes des Kindes zu erhalten. Gleichwohl wird das Gericht bei einer bereits erfolgten Entführung prüfen müssen, in wieweit der entführende Elternteil in der Lage ist, bei einer Zuweisung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes, das berechtigte Interesse des Kindes und des anderen Elternteils nach Beziehungspflege zu sichern.

Kindesentführung ins Ausland ist strafrechtlich bewehrt (§235 StGB Entziehung Minderjähriger) und kann mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden. In minder schweren Fällen, wird die Tat nur auf Antrag verfolgt. Dies wird in den meisten Fällen der Entführung durch einen Elternteil zutreffend und sinnvoll sein, da es familiensystemisch und aus der Sicht des Kindes in der Regel keinen Sinn macht, dass der entführende Elternteil in Haft kommt. 

 

 

Weigert sich der entführende Elternteil das Kind zurückzubringen, oder ist es ihm/ihr aus anderen Gründen nicht möglich, kann der zurückgebliebene Elternteil das Kind selbst aus dem Ausland abholen. Dies dürfte jedoch in der Regel mit Problemen verbunden sein, da sich die Eltern in einer hochkonflikthaften Situation befinden und das Kind massiven Druck ausgesetzt ist.

Daher muss hier zur Sicherung des Kindeswohls eine professionell begleitete Rückführung stattfinden. Die hier tätigen Professionellen zeichnen sich zum einen durch hohe Empathiefähigkeit mit dem Kind, aber auch mit den Eltern aus. Gleichzeitig müssen sie eine klare Orientierungs-, Abgrenzungs- und Umsetzungsbefähigung hinsichtlich des von ihnen übernommenen Auftrages zur Rückführung des Kindes haben.

 

 

 

Prävention

Im Fall einer mutmaßlich zu erwartenden internationalen Kindesentführung, kann beim zuständigen Amtsgericht ein Antrag auf Erlass einer Anordnung eines Verbotes einer Mitnahme des Kindes in das Ausland gestellt werden. Das Amtsgericht prüft in diesem Fall, ob die notwendigen Voraussetzungen für eine solche Anordnung vorliegen und trifft gegebenenfalls einen entsprechenden Beschluss. Dieser wird automatisch an die Bundespolizei weitergeleitet, die dann einen entsprechenden Sperrvermerk vornimmt, so dass es nicht möglich ist, das Kind auf legalem Weg durch eine Grenzkontrolle über die Grenze zu verbringen.

Bei einer akuten Gefahr einer Kindesentführung kann man sich auch direkt an die Bundespolizei wenden und um Einleitung entsprechender Maßnahmen bemühen.

 

Bundespolizeipräsidium

Heinrich-Mann-Allee 103

14473 Potsdam

Telefon: 0331 / 97 997-0

Fax: 0331 / 97 997-1010

E-Mail: bpolp@polizei.bund.de

Internet: http://www.bundespolizei.de

Telefon bei akuter Gefahr einer internationalen Kindesentführung: 0331 / 97 997-1550 oder - 3232

 

 

 

 

 

Unsere Angebote

 

1. Fallmanagement in einem Entführungsfall

Wir nehmen in Ihrem Auftrag Kontakt zum entführenden Elternteil auf und versuchen durch Verhandlungen eine Rückkehr des Kindes nach Deutschland zu ermöglichen. Sollte dies nicht möglich sein, versuchen wir eine Umgangsregelung für den in Deutschland zurückgebliebenen Elternteil und seinem in das Ausland entführtem Kind zu ermöglichen. Der Umgang wird in diesem Fall in der Regel im Zielland des entführenden Elternteils stattfinden müssen.

 

 

2. Übernahme gerichtlich beschlossener Rückführungen nach Deutschland. 

Hierbei werden von uns nur legale Schritte unternommen, bei der keine Gefährdung des Kindeswohls zu befürchten ist.

Ohne gültigen gerichtlichen Beschluss mit dem der reguläre Aufenthalt des Kindes in Deutschland festgelegt ist, übernehmen wir hier keinen Auftrag.

 

 

3. Regulierung sonstiger im Zusammenhang mit der Kindesentführung stehender Probleme und Konflikte, wie etwa eine im Herkunftsland laufenden Strafverfolgung, bzw. Strafverhängung durch die staatlichen Behörden.

 

 

 

Kosten

Eine einstündige Beratung kostet 50 €, eine halbstündige Beratung 25 €. 

Eine Ermäßigung auf 40 € für eine einstündige, bzw. 20 € für eine halbstündige Beratung ist möglich.

 

Vereinbarte Termine können bis zu 24 Stunden vor dem vereinbarten Termin abgesagt werden, ohne dass wir hierfür Kosten in Rechnung stellen. Für Termine, die erst danach abgesagt werden ist eine Ausfallgebühr von 20 € zu leisten. Wird der vereinbarte Termin unentschuldigt versäumt, stellen wir 40 € in Rechnung.

 

Die Kosten für die Übernahme eines Auftrages werden vorher durch uns entsprechend des vermutlich entstehenden Aufwandes kalkuliert und in einer Ziel-Leistungsorientierung mit dem Auftraggeber dargestellt. Je nach Schwierigkeitsgrad kann sich ein unterschiedlicher Stundensatz, bzw. Kostenpauschale ergeben.

Die Endabrechnung erfolgt - im Einvernehmen mit dem Auftraggeber - an Hand des tatsächlich durch uns geleisteten Zeit-, Geld- und Arbeitsaufwand.

Eine Kostenübernahme durch das Jugendamt ist möglich. Ein Muster zur Beantragung einer Kostenübernahme durch das Jugendamt finden Sie untenstehend.

 

 

Kostenkalkulation bei Kostenübernahme durch das Jugendamt

Für das Fallmanagement zur Beendigung einer Kindesentführung im Auftrag der öffentlichen Jugendhilfe kalkulieren wir für die 1. Phase einen Stundenumfang von 20 Stunden bei einem Fachleistungsstundensatz von 45,65 €. Das wären insgesamt  913,00 €, die vom Auftraggeber (Jugendamt oder anderer Kostenträger) bereitgestellt würden.

 

Im Idealfall erreichen wir bereits in der 1. Phase eine Lösung, die mit den rechtlichen Bestimmungen und dem Wohl des Kindes und den berechtigten Interessen der beiden Eltern oder anderer Bezugspersonen des Kindes in Einklang steht. 

Wird in der 1. Phase keine Lösung erreicht, wird dem auftraggebenden Jugendamt oder sonstigen Kostenträger der von uns  erreichte Stand und eine begründete Empfehlung für das weitere Vorgehen mitgeteilt.

 

Dabei sind zwei Varianten möglich:

1. Empfehlung, die laufenden Bemühungen fortzusetzen, verbunden mit einer Kalkulation der für die 2. Phase voraussichtlich anfallenden weiteren Kosten.

2. Empfehlung, die laufenden Bemühungen vorerst einzustellen, weil keine begründete Aussicht auf Erfolg gegeben werden kann.

 

 

 

 

 

Konzeption

Unsere Konzeption "Fallmanagement bei Kindesentführung" können Sie gegen eine Schutzgebühr von 30,00 € als PDF-Datei bei uns anfordern.

Bei Zusendung per Post erheben wir einen zusätzlichen Beitrag von 10,00 €.

 

 

 

 

 

Ihre Ansprechpartner:

 

Peter Thiel

Familienberater, Systemischer Berater und Therapeut / Familientherapeut (DGSF); Verfahrensbeistand (§158 FamFG), Umgangspfleger (§1909 BGB), langjährige Erfahrung in der Familien-, Trennungs- und Scheidungsberatung

 

Jens Kriege (insbesondere auch für russischsprachige Fälle)

 

 

 

 

Wir bieten unsere Leistungen bei Bedarf auch in verschiedenen Sprachen an:

 

 

Kontakt

 

Telefon: (030) 485 46 37 

Funk: 0177-6587641

 

E-Mail: info@kind-familie.de

Internet: www.kind-familie.de

 

 

 

Adresse

Kinderland e.V.

Wollankstr.133

13187 Berlin

 

 

Adressen:

Bundespolizeipräsidium

Heinrich-Mann-Allee 103

14473 Potsdam

Telefon: 0331 / 97 997-0

Fax: 0331 / 97 997-1010

E-Mail: bpolp@polizei.bund.de

Internet: http://www.bundespolizei.de

Telefon bei akuter Gefahr einer internationalen Kindesentführung: 0331 / 97 997-1550 oder - 3232

 

 

 

 

Literatur:

Werner Gutdeutsch & Jürgen Rieck: "Kindesentführung: Ins Ausland verboten - im Inland erlaubt?"; In: "Zeitschrift für das gesamte Familienrecht" 1998, Heft 23, S. 1488-1491

Hinweise zur Rückführung entführter Kinder und zu grenzüberschreitenden Umgangs- und Sorgerechtskonflikten - http://www.bundesjustizamt.de/cln_108/nn_258946/DE/Themen/Zivilrecht/HKUE/HKUEInhalte/AllgemeineHinweise.html

Wolfgang Klenner: "Rituale der Umgangsvereitelung"; In: "Zeitschrift für das gesamte Familienrecht", 1995, Heft 24, S. 1529-1535

Gunther Klosinski: "Internationale Kindesentführung aus der Sicht des Kindes - Versuch einer Annäherung aus kinderpsychiatrischer Sicht", In: "Familie, Partnerschaft", Recht", 0 3/2001, S. 206-210

Peter Winkler von Mohrenfels: "Internationale Kindesentführung: Die Problematik des gewöhnlichen Aufenthaltes"; in: "Familie, Partnerschaft, Recht", 03/ 2001, S. 189-195

 

 


 

 

 

Mustertext zur Beantragung einer Leistung nach Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe

 

 

 

 

Anke Mutig

Seltsamstraße 7

12345 Berlin

 

 

Jugendamt Berlin-Bezirk

Sozialpädagogischer Dienst

z.H. Herrn/Frau XYZ

Straße

Postleitzahl Berlin

 

 

 

 

Antrag auf Gewährung einer Jugendhilfeleistung

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit beantrage ich / wir eine Kostenübernahme für ein Fallmanagement bezüglich der Entführung meiner Kinder

 

1.

2.

 

mit einem Umfang von ... Stunden. Ich / wir möchte dafür das Angebot von Kinderland e.V., Wollankstraße 133, 13187 Berlin, Telefon (030) 485 46 37 in Anspruch nehmen. Ich / wir hatte/n dort am ... 2011 ein Vorgespräch/Erstkontakt, wo mir / uns mitgeteilt wurde, dass der Träger bei einer Kostenübernahme durch das Jugendamt für eine Übernahme des Auftrags zur Verfügung steht. Die Internetadresse des Trägers lautet www.kind-familie.de

 

Begründung des Antrages (Beispiel):

Am ... 2011 wurden meine beiden Kinder A und B durch ihren Vater Herrn Y nach Algerien entführt. Die Situation entwickelte sich dann folgendermaßen. ....

Mit Beschluss vom ... 2011 wurde mir durch das Amtsgericht Z das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht zuerkannt.

 

Um eine legale und ohne Komplikationen verlaufende Rückführung von A und B nach Deutschland zu ermöglichen, bei der eine Gefährdung des Kindeswohls ausgeschlossen ist, bedarf es einer professionellen Unterstützung, die durch den Verein Kinderland e.V. angeboten wird.

Insbesondere soll im Rahmen des professionell geführten Fallmanagements eine Kontaktaufnahme mit dem Vater hergestellt werden, um die Möglichkeiten einer einvernehmlichen Konfliktlösung zwischen den Eltern zu besprechen, bzw. eine legale und ohne Komplikationen verlaufende Rückführung der Kinder zu ermöglichen.

 

Auf Grund der drängenden Zeit bitte ich um eine Bewilligung der von mir beantragten Hilfe innerhalb von maximal 2 Wochen.

 

 

 

 

 

Mit freundlichem Gruß

 

 

Anke Mutig, Berlin den 20.01.2011

 

 

 

Anmerkung: Nach § 5 Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe haben "die Leistungsberechtigen das Recht, zwischen Einrichtungen und Diensten verschiedener Träger zu wählen und Wünsche hinsichtlich der Gestaltung der Hilfe zu äußern. Sie sind auf dieses Recht hinzuweisen. Der Wahl und den Wünschen soll entsprochen werden, sofern dies nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist." Eine Beschränkung der Leistungsberechtigten nur auf Leistungsanbieter der Jugendhilfe die innerhalb der örtlichen Zuständigkeit des Jugendamtes ihren Sitz haben, ist unzulässig. Das Wunsch- und Wahlrecht der Leistungsberechtigten gilt also auch für Leistungsanbieter, die ihren Sitz außerhalb des Zuständigkeitsbereiches des Jugendamtes haben, soweit dies "nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist." (SGB VIII § 5).

 

Literatur: Johannes Münder: Das Wunsch- und Wahlrecht des Leistungsberechtigten in der Jugendhilfe; In: Beiträge zum Recht der sozialen Dienste und Einrichtungen; Heft 31, 1998, S. 55-77

Vergleiche hierzu auch:

"Jugendhilfeleistungen. Keine Beschränkung auf den örtlichen Zuständigkeitsbereich der Jugendämter", Manfred Busch / Gerhard Fieseler, In: "jugendhilfe", 5/2006, S. 276-277. Die Erstellung eines Hilfeplanes nach §36 SGB VIII ist nur dann nötig, wenn die „Hilfe voraussichtlich für längere Zeit zu leisten ist“. Gegen die Verweigerung einer Leistung durch das Jugendamt oder die einschränkende Verweisung auf vom Jugendamt bestimmte Leistungsanbieter kann von den Leistungsberechtigten Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben werden.

 

Ausarbeitung: Peter Thiel

 

 

 

 

 


 

 

 

 

-----Ursprüngliche Nachricht-----

Von: ...

Gesendet: Dienstag, 23. März 2010 10:42

An: info@kind-familie.de

Betreff: Re: AW: AW: AW: Kindesentführung

 

Hallo Herr Thiel,

am 16.10.09 wurde mein 6 jähriger Sohn ... nach einem Ferienumgangsrecht mit seinem Vater (mein getrennt lebender Ehemann) nicht mehr zu mir zurückgebracht. Seitdem habe ich kein Lebenszeichen von beiden. Er hat sich und das Kind in KL abgemeldet, mit dem Vermerk "Umzug nach ..., ...". Ich habe mittlerweile das alleinige Sorgerecht, sowie das Aufenthaltbestimmungsrecht für meinen Sohn.

Auch ist eine internationale Fahndung im "Schengener Abkommen" am laufen. Leider ohne Erfolg da er in ... nicht angemeldet ist. Können Sie mir helfen?

LG

 

 

 

 

 

Hallo ... ,

Danke für Ihre Nachricht.

 

Wir könnten auf unserer Internetseite eine Suchmeldung einstellen.

Ich bräuchte dann ein Foto Ihres Sohnes und eine beschreibende Suchmeldung.

 

 

Bitte mir die Gerichtsbeschlüsse zusenden, damit ich mich über die offizielle Rechtslage informieren kann.

 

Gruß Peter Thiel

 

 

 


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