Kindertherapie

 

 

Ein Angebot von Kinderland

- Verein zur Förderung von Kindern, Jugendlichen und Familien e.V.  

 

Anerkannter Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 Sozialgesetzbuch VIII.

Trägerverträge mit dem Land Berlin für die Leistungsangebote Familientherapie und Begleiteter Umgang

 

 

 

 

 

Kindertherapie / Jugendlichentherapie 

setzt sich zum Ziel als problemhaft oder leidvoll erlebte Symptomatiken bei Kindern und Jugendlichen aufzulösen und Kinder und Jugendliche in ihrer Entwicklung zu unterstützen.

Der Arbeit mit dem Eltern oder wichtigen Bezugspersonen des Kindes / des Jugendlichen wird dabei die notwendige Aufmerksamkeit geschenkt.

 

 

 

 

Unser Angebot:

Unser Arbeitsansatz ist systemisch, methodenintegrativ und lösungsorientiert.

Die von uns angebotene Kindertherapie / Jugendlichentherapie schöpft aus den reichen Erfahrungen und Herangehensweisen verschiedener therapeutischer Schulen.

 

 

 

 

Setting

Unsere Sitzungen finden je nach Wunsch und Bedarf mit einem Einzeltherapeuten (männlich oder weiblich) statt. Die Anzahl der Sitzungen bestimmen die unserer Klienten (Auftraggeber). Für die Lösung einzelner Problemfragen oder Konflikte gehen wir von 3 bis maximal 10 Sitzungen aus. Die Sitzungen finden in der Regel einmal wöchentlich in unseren Beratungsräumen statt. Bei Bedarf führen wir auch aufsuchende Kindertherapie / Jugendlichentherapie durch, die in der Wohnung der Familie oder der involvierten Familienmitglieder oder im sonstigen Lebensumfeld des Kindes stattfinden kann.

 

 

 

Ihre Ansprechpartner:

 

Peter Thiel

Systemischer Berater, Systemischer Therapeut / Familientherapeut (DGSF), Systemischer Kinder- und Jugendlichentherapeut (DGSF), Verfahrenspfleger / Verfahrensbeistand (SPFW Brandenburg) und Umgangspfleger (§1909 BGB)

 

 

No Name

 

 

 

 

Kosten:

Eine einstündige Sitzung kostet 60 €, eine halbstündige Sitzung 30 €. 

Eine Ermäßigung auf 50 € für eine einstündige, bzw. 25 € für eine halbstündige Sitzung ist möglich.

 

Vereinbarte Termine können bis zu 24 Stunden vor dem vereinbarten Termin abgesagt werden, ohne dass wir hierfür Kosten in Rechnung stellen. Für Termine, die erst danach abgesagt werden ist eine Ausfallgebühr von 30 € zu leisten. Wird der vereinbarte Termin unentschuldigt versäumt, stellen wir 60 € in Rechnung.

 

 

Eltern können beim Jugendamt auch eine Kostenübernahme für diese Hilfeform beantragen. Das Jugendamt ist zu einer Kostenübernahme verpflichtet, wenn die Hilfe im Hinblick auf die betroffenen Kinder notwendig ist.

Eltern, Kinder und Jugendliche haben nach § 5 Sozialgesetzbuch - Achtes Buch (SGB VIII) - Kinder- und Jugendhilfe ein Wunsch- und Wahlrecht hinsichtlich des Anbieters notwendiger Jugendhilfeleistungen, insofern dieser über die notwendigen fachlichen Voraussetzungen für die Übernahme der Aufgabe verfügt und keine unverhältnismäßig hohen Kosten entstehen. Einen Mustertext zur Beantragung einer Kostenübernahme durch das Jugendamt finden Sie untenstehend.

Eltern, Kinder und Jugendliche haben nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz hinsichtlich des Anbieters geeigneter und notwendiger Jugendhilfeleistungen ein Wunsch- und Wahlrecht. Voraussetzung ist, dass dieser über die notwendigen fachlichen Voraussetzungen für die Übernahme der Aufgabe verfügt und keine unverhältnismäßig hohen Kosten entstehen.

 

 

 

Kontakt:
 
Für Anfragen, Auskünfte oder zur Vereinbarung von Terminen können Sie uns in unserer Bürozeit anrufen, uns eine Mail oder einen Brief schicken oder uns im Büro persönlich kontaktieren.  

 

 

Bürozeit

 

Montags bis Freitag

von 10 - 12 Uhr 

unter (030) 485 46 37 

Außerhalb der angegebenen Bürozeit sind wir unregelmäßig oder über Anrufbeantworter zu erreichen.

 

Funk: 0177-6587641

E-Mail: info@kind-familie.de

Internet: www.kind-familie.de

 

 

 

 

Terminvereinbarungen sind möglich für die Zeit 

Werktags 13 bis 19 Uhr

in Ausnahmefällen auch andere Zeiten oder am Wochenende
 

 

 

 

 

Unsere Adresse:

 

Kinderland e.V.

Wollankstr.133

13187 Berlin

 

(Seitenflügel, 2. Obergeschoss,  Nähe Breite Straße, Rathaus Pankow)

Bus 107, 155, 250, 255; Tram 52, 53; S-Bahnhof Wollankstraße, 15 Minuten Fußweg oder U- und S-Bahnhof Pankow, 20 Minuten Fußweg

 

 

 

 


 

 

 

Mustertext zur Beantragung einer Leistung nach Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe

 

 

 

 

Anke Mutig

Seltsamstraße 7

12345 Berlin

 

 

Jugendamt Berlin-Bezirk

Sozialpädagogischer Dienst

z.H. Herrn/Frau XYZ

Straße

Postleitzahl Berlin

 

 

 

 

Antrag auf Kostenübernahme für eine Jugendhilfeleistung

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit beantrage ich / wir eine Kostenübernahme für eine Erziehungsberatung / Familienberatung / aufsuchende Familienberatung / Mediation / Familientherapie / aufsuchende Familientherapie / Kindertherapie / Kommunikationstraining / sonstige Hilfe* - mit einem Umfang von ... Stunden.

Für den Fall, dass die fachliche Notwendigkeit der Hilfe durch das Jugendamt festgestellt wird, soll die Hilfe gemäß §8 Sozialgesetzbuch (SGB VIII) - Kinder- und Jugendhilfe (Wunsch- und Wahlrecht) durch den anerkannten Träger der Freien Jugendhilfe Kinderland e.V., Wollankstraße 133, 13187 Berlin, Telefon (030) 485 46 37 durchgeführt werden.

Ich / wir hatte/n dort am ... 2011 ein Vorgespräch/Erstkontakt, wo mir / uns mitgeteilt wurde, dass der Träger bei einer Kostenübernahme durch das Jugendamt für eine Übernahme des Auftrags zur Verfügung steht.

 

 

Begründung des Antrages (Beispiel):

Ich wohne mit meinem Mann Hans Mutig in einer gemeinsamen Wohnung. Wir haben eine 6-jährige Tochter und einen 12-jährigen Sohn. In den letzten Monaten kam es wiederholt zu schweren Familienkonflikten, worunter alle Familienmitglieder leiden. ... Da durch die Konflikte alle Familienmitglieder stark belastet sind, möchten wir eine Familienberatung / Familientherapie / aufsuchenden Familienberatung / aufsuchenden Familientherapie / Kommunikationstraining * in Anspruch nehmen, um dadurch die Belastungen unserer Familie zu reduzieren.

 

Oder: Ich und der Vater der gemeinsamen Kinder A und B leben seit … 2011 getrennt. Die Kommunikation zwischen uns als Eltern gestaltet sich momentan sehr schwierig, so dass wir im Interesse unserer Kinder und in Hinsicht auf mögliche zukünftig zu treffende wichtige Entscheidungen bezüglich unserer Kinder die Kommunikation zwischen uns als Eltern verbessern möchten.

 

Oder: Das Familiengericht X hat uns mit Beschluss vom … . 2011 aufgefordert eine Erziehungsberatung / Familienberatung / Mediation / Familientherapie / aufsuchenden Familienberatung / aufsuchenden Familientherapie / Kommunikationstraining / sonstiges * in Anspruch zu nehmen.

 

 

 

Mit freundlichem Gruß

 

 

 

Anke Mutig, Berlin den 10.01.2011

 

 

 

* hier die zutreffende Hilfeform eintragen

 

Anmerkung: Nach § 5 Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe haben "die Leistungsberechtigen das Recht, zwischen Einrichtungen und Diensten verschiedener Träger zu wählen und Wünsche hinsichtlich der Gestaltung der Hilfe zu äußern. Sie sind auf dieses Recht hinzuweisen. Der Wahl und den Wünschen soll entsprochen werden, sofern dies nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist." Eine Beschränkung der Leistungsberechtigten nur auf Leistungsanbieter der Jugendhilfe die innerhalb der örtlichen Zuständigkeit des Jugendamtes ihren Sitz haben, ist unzulässig. Das Wunsch- und Wahlrecht der Leistungsberechtigten gilt also auch für Leistungsanbieter, die ihren Sitz außerhalb des Zuständigkeitsbereiches des Jugendamtes haben, soweit dies "nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist." (SGB VIII § 5).

 

Literatur: Johannes Münder: Das Wunsch- und Wahlrecht des Leistungsberechtigten in der Jugendhilfe; In: Beiträge zum Recht der sozialen Dienste und Einrichtungen; Heft 31, 1998, S. 55-77

Vergleiche hierzu auch:

"Jugendhilfeleistungen. Keine Beschränkung auf den örtlichen Zuständigkeitsbereich der Jugendämter", Manfred Busch / Gerhard Fieseler, In: "jugendhilfe", 5/2006, S. 276-277. Die Erstellung eines Hilfeplanes nach §36 SGB VIII ist nur dann nötig, wenn die „Hilfe voraussichtlich für längere Zeit zu leisten ist“. Gegen die Verweigerung einer Leistung durch das Jugendamt oder die einschränkende Verweisung auf vom Jugendamt bestimmte Leistungsanbieter kann von den Leistungsberechtigten Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben werden.

 

Ausarbeitung: Peter Thiel

 

 

 


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