Familientherapie

 

 

 

 

 

Ein Angebot von Kinderland

- Verein zur Förderung von Kindern, Jugendlichen und Familien e.V.  

 

Trägerverträge mit dem Land Berlin für die Leistungsangebote Familientherapie und Begleiteter Umgang

 

 

 

 

 

 

Systemische Therapie / Familientherapie

kann dabei helfen, Interaktionen bzw. die Beziehungsdynamik zwischen Beziehungspartnern so zu verändern, dass Probleme und Konflikte der Einzelnen, des Paares, der Familie oder eines anderen relevanten Beziehungssystems aufgelöst bzw. gemildert werden. Sie ist zur Behandlung von Störungen, die als beeinträchtigend oder leidvoll erlebt werden, von "krankheitswertigen" Symptomen, zur Ressourcenmobilisierung und Bewältigungshilfe bei psychischen und körperlichen Krankheiten indiziert. 

Anlass für eine systemische Familientherapie können auch allgemeine Lebensprobleme, familiäre oder berufliche Krisen- und Konfliktsituationen sein. Das Konzept der Systemischen Therapie / Familientherapie kann in Einzel-, Paar- und auch Gruppentherapie durchgeführt werden. Die Familie braucht also nicht komplett zu einer Sitzung zu erscheinen, wie oft irriger Weise angenommen wird. Erfolgreiche Veränderungen können auch dann stattfinden, wenn nur ein Mitglied oder ein Teil der Mitglieder des Beziehungssystems (so etwa der Familie als einem System) in einer Sitzung anwesend sind. 

Insbesondere in der Arbeit mit hochkonflikthaften Trennungsfamilien ist systemisches Arbeiten mit einzelnen Mitgliedern der Trennungsfamilie oft eine Notwendigkeit, weil es bei einem unvorbereiteten direkten Zusammentreffen der ehemaligen Beziehungspartner zu Eskalationen und erneuten emotionalen Verletzungen kommen kann. Gleichwohl ist es gerade das Konzept der systemischen Familientherapie, dass hier nach und nach der Boden für ein zukünftiges sachliches und konstruktives Verhältnis der ehemals verfeindeten Beziehungsmitglieder geschaffen werden kann.

Der strukturelle Vorteil der systemischen Familientherapie gegenüber herkömmlichen psycho-therapeutischen Verfahren wie etwa der Psychoanalyse oder der Verhaltenstherapie ist also die programmatische Beachtung und Einbeziehung des relevanten Kontext des Klienten, also der wichtigen Bezugspersonen (Eltern, Kinder, Geschwister, etc.) oder auch des Berufs- und sonstigen Lebenskontextes. Konventionelle Verfahren wie Verhaltenstherapie, Psychoanalyse oder tiefenpsychologische Psychotherapie scheitern oft an der Lösung wichtiger Lebensprobleme, weil sie beim Individuum stehen bleiben, anstatt auf das Ganze zu schauen und auf dieses bezogen Lösungen zu erarbeiten. 

 

 

"Systemisches Denken erfaßt Ganzheiten und nicht Individuen. Es achter auf die in diesen Ganzheiten geltenden Regeln und die in und zwischen ihnen bestehenden Wechselwirkungen. Das systemische Denken verläßt somit die die Kategorien von Ursache - Wirkung (und damit Schuld) zugunsten einer zirkulären Sichtweise. Alles im System ist aufeinander in Wechselwirkung bezogen. Menschen sind keine isolierten Einzelwesen, und daher ist jede Handlung darauf zu befragen, welche Bedeutung sie für das System hat, in dem der Mensch lebt."

Arist von Schlippe: "Familientherapie im Überblick"

 

 

 

 

Unser Angebot

Wir bieten Ihnen die Möglichkeit systemische Familientherapie zur Klärung und Lösung aktueller Konflikte zu nutzen. Die Konflikte können innerhalb der eigenen Familie, der Beziehung oder Partnerschaft, mit den eigenen Eltern, in der Arbeitswelt  oder anderen gesellschaftlichen Bereichen liegen,

Unser Arbeitsansatz ist systemisch, methodenintegrativ und lösungsorientiert.

Die von uns angebotene systemische Familientherapie schöpft aus den reichen Erfahrungen und Herangehensweisen verschiedener systemischer (familientherapeutischer) Schulen.

 

So z.B.

 

 

Struktureller Ansatz 

Konflikt als Chance

Salvatore Minuchin

Struktur:  Hierarchie, Grenzen und Autorität

Literatur: Minuchin, S., Fishmann, C. (1983): Praxis der strukturellen Familientherapie

 

 

 

Mehrgenerationaler Ansatz

Die Balance von Geben und Nehmen

Ivan Boszormenyi-Nagy 

Literatur: Boszormeny-Nagy, I.; Spark, G.M. (1981). Unsichtbare Bindungen. die Dynamik familiärer Systeme

 

 

 

Erfahrungs- und wachstumsorientierter Ansatz

Heilung durch Begegnung

Virginia Satir

Selbstwert und Kommunikation

 

Carl Whitaker

Die symbolisch erfahrungsorientierte Perspektive

Whitaker, C. A.; Napier, A.Y. (1998). Die Bergers. Beispiel einer erfolgreichen Familientherapie

 

 

 

Strategischer Ansatz

Die Lösung ist das Problem

Paul Watzlawick, Jay Haley

 

 

 

Zirkulärer Ansatz

Symptome als Fähigkeiten

Mailänder Team, Selvini-Pallazzoli, M., Heidelberger Gruppe 

Selvini-Pallazzoli, M. (1981). Paradoxon und Gegenparadoxon

 

 

 

Narrativer Ansatz

Nichts ist wahr ohne sein Gegenteil

Michael White, Harry Goolishian

 

 

 

Phänomenologischer Ansatz

Versöhnung durch Würdigung

Bert Hellinger; Gunthardt Weber

 

 

 

Lösungs- und ressourcenorientierter Ansatz

Vom Problem zur Lösung

Milton H. Erickson, Steve des Shazer

 

 

 

Konstruktivistischer Ansatz

Heinz v. Foerster, Ernst v. Glasersfeld, Paul Watzlawick u.a.

 

Entgegen der Auffassung der traditionellen philosophischen Erkenntnistheorie, die den Unterschied von Subjekt und Objekt als konstitutiv für die Philosophie ansieht, vertritt der Radikale Konstruktivismus den Standpunkt, dass es keine vom Beobachter unabhängige Wirklichkeit gibt und dass wir unsere Wirklichkeit selbst konstruieren. Danach ist das Objekt immer nur Objekt eines Subjekts.

 

 

 

 

 

Setting

Unsere Sitzungen finden je nach Wunsch und Bedarf mit einem Einzeltherapeuten (männlich oder weiblich) oder in Co-Therapie Mann/Frau statt. Die Anzahl der Sitzungen bestimmen unserer Klienten (Auftraggeber). Für die Lösung einzelner Problemfragen oder Konflikte gehen wir von 3 bis maximal 10 Sitzungen aus. Die Sitzungen finden in der Regel einmal wöchentlich in unseren Beratungsräumen statt. Bei Bedarf führen wir auch aufsuchende Familientherapie durch, die in der Wohnung der Familie oder der involvierten Familienmitglieder oder im sonstigen Lebensumfeld des Kindes stattfinden kann.

Nach Bedarf des Klienten sind auch größere Pausen zwischen den Sitzungen möglich. Der Klient oder die Klienten bestimmt eigenverantwortlich darüber, wie viele Termine sie in Anspruch nehmen wollen. Eine Verpflichtung zur Inanspruchnahme einer bestimmten Anzahl von Sitzungen besteht nicht.

 

 

 

 

Ihre Ansprechpartner

 

Peter Thiel

Systemischer Berater, Systemischer Therapeut / Familientherapeut (DGSF), Systemischer Kinder- und Jugendlichentherapeut (DGSF), Verfahrenspfleger / Verfahrensbeistand (SPFW Brandenburg) und Umgangspfleger (§1909 BGB)

 

Simone Hollstein

Diplom-Pädagogin, Systemische Beraterin und Therapeutin / Familientherapeutin

 

 

 

 

Kosten

Die Stunde kostet im Einzelsetting 80,00 €.

Es können auch kürzere oder längere Sitzungszeiten vereinbart werden, die anteilig weniger oder mehr kosten würden.

Viertelstündiges Zeitguthaben 20 €
Halbstündiges Zeitguthaben 40 €
Dreiviertelstündiges Zeitguthaben 60 €
Einstündiges Zeitguthaben 80 €


Bei erhöhter Fallschwierigkeit - so z.B. zwei oder mehr Teilnehmer/innen bei einem Termin, Fremdsprachenkompetenz, Termine an Wochenenden und Feiertagen, etc. - kommt ein Zuschlag von 20,00 € je in Anspruch genommener Zusatzleistung hinzu.

Eine Beratung für Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre führen wir kostenlos durch.

 

Vereinbarte Termine können bis zu 24 Stunden vor dem vereinbarten Termin abgesagt werden, ohne dass wir hierfür Kosten in Rechnung stellen. Für Termine, die erst danach abgesagt werden ist eine Ausfallgebühr von 40 € zu leisten. Wird der vereinbarte Termin unentschuldigt versäumt, stellen wir den vollen Betrag in Rechnung.

 

Abweichende Vereinbarungen sind im begründeten Einzelfall möglich.

Sitzungen mit einem Co-Therapeuten-Team (Mann - Frau) kosten in der Regel das Doppelte eines Termins mit nur einem Therapeuten.

Sind minderjährige Kinder vorhanden, kann eine Kostenübernahme beim Jugendamt beantragt werden. In Berlin besteht auf Grund der Leistungsbeschreibung "Familientherapie" / "Aufsuchende Familientherapie" die Möglichkeit, dass das Jugendamt die für eine Familientherapie als Hilfsangebot nach §27,3 SGB VIII entstehenden Kosten übernehmen kann. Die Übernahme der Kosten müssen die Leistungsberechtigten vorab im Jugendamt beantragen.

Eltern, Kinder und Jugendliche haben nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe § 5 ein Wunsch- und Wahlrecht hinsichtlich des Anbieters notwendiger Jugendhilfeleistungen, insofern dieser über die notwendigen fachlichen Voraussetzungen für die Übernahme der Aufgabe verfügt und keine unverhältnismäßig hohen Kosten entstehen.

Im Einzelfall kann auch Ihre Krankenkasse die Kosten für familientherapeutische Sitzungen übernehmen.

Vereinbarte Termine können bis zu 24 Stunden vor dem vereinbarten Termin abgesagt werden, ohne dass wir hierfür Kosten in Rechnung stellen. Für Termine, die erst danach abgesagt oder nicht wahrgenommen werden ist eine Ausfallgebühr in Höhe des Stundensatzes zu leisten. 

 

 

In Berlin besteht auf Grund der Leistungsbeschreibung "Familientherapie" / "Aufsuchende Familientherapie" die Möglichkeit, dass das Jugendamt die Kosten für eine Systemische Familientherapie als Hilfsangebot nach §27,3 SGB VIII übernehmen kann. die Übernahme der Kosten müssen die Leistungsberechtigten im Jugendamt beantragen.

Eltern, Kinder und Jugendliche haben nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz hinsichtlich des Anbieters geeigneter und notwendiger Jugendhilfeleistungen ein Wunsch- und Wahlrecht. Voraussetzung ist, dass dieser über die notwendigen fachlichen Voraussetzungen für die Übernahme der Aufgabe verfügt und keine unverhältnismäßig hohen Kosten entstehen.

 

 

 

Kontakt

 

Funk: 0177-6587641

 

E-Mail: info@kind-familie.de

Internet: www.kind-familie.de

 

 

 

Adresse

 

Kinderland e.V.

Wollankstr.133

13187 Berlin

 

 


 

 

 

Mustertext zur Beantragung einer Leistung nach Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe

 

 

 

 

Anke Mutig

Seltsamstraße 7

12345 Berlin

 

 

Jugendamt Berlin-Bezirk

Sozialpädagogischer Dienst

z.H. Herrn/Frau XYZ

Straße

Postleitzahl Berlin

 

 

 

 

Antrag auf Kostenübernahme für eine Jugendhilfeleistung

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit beantrage ich / wir eine Kostenübernahme für eine Erziehungsberatung / Familienberatung / aufsuchende Familienberatung / Mediation / Familientherapie / aufsuchende Familientherapie / Kindertherapie / Kommunikationstraining / sonstige Hilfe* - mit einem Umfang von ... Stunden.

Für den Fall, dass die fachliche Notwendigkeit der Hilfe durch das Jugendamt festgestellt wird, soll die Hilfe gemäß §8 Sozialgesetzbuch (SGB VIII) - Kinder- und Jugendhilfe (Wunsch- und Wahlrecht) durch den Träger der Freien Jugendhilfe Kinderland e.V., Wollankstraße 133, 13187 Berlin durchgeführt werden.

Ich / wir hatte/n dort am ... ein Vorgespräch/Erstkontakt, wo mir / uns mitgeteilt wurde, dass der Träger bei einer Kostenübernahme durch das Jugendamt für eine Übernahme des Auftrags zur Verfügung steht.

 

 

Begründung des Antrages (Beispiel):

Ich wohne mit meinem Mann Hans Mutig in einer gemeinsamen Wohnung. Wir haben eine 6-jährige Tochter und einen 12-jährigen Sohn. In den letzten Monaten kam es wiederholt zu schweren Familienkonflikten, worunter alle Familienmitglieder leiden. ... Da durch die Konflikte alle Familienmitglieder stark belastet sind, möchten wir eine Familienberatung / Familientherapie / aufsuchenden Familienberatung / aufsuchenden Familientherapie / Kommunikationstraining * in Anspruch nehmen, um dadurch die Belastungen unserer Familie zu reduzieren.

 

Oder: Ich und der Vater der gemeinsamen Kinder A und B leben seit … getrennt. Die Kommunikation zwischen uns als Eltern gestaltet sich momentan sehr schwierig, so dass wir im Interesse unserer Kinder und in Hinsicht auf mögliche zukünftig zu treffende wichtige Entscheidungen bezüglich unserer Kinder die Kommunikation zwischen uns als Eltern verbessern möchten.

 

Oder: Das Familiengericht X hat uns mit Beschluss vom … aufgefordert eine Erziehungsberatung / Familienberatung / Mediation / Familientherapie / aufsuchenden Familienberatung / aufsuchenden Familientherapie / Kommunikationstraining / sonstiges * in Anspruch zu nehmen.

 

 

 

Mit freundlichem Gruß

 

 

 

Anke Mutig, Berlin den ...

 

 

 

* hier die zutreffende Hilfeform eintragen

 

Anmerkung: Nach § 5 Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe haben "die Leistungsberechtigen das Recht, zwischen Einrichtungen und Diensten verschiedener Träger zu wählen und Wünsche hinsichtlich der Gestaltung der Hilfe zu äußern. Sie sind auf dieses Recht hinzuweisen. Der Wahl und den Wünschen soll entsprochen werden, sofern dies nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist." Eine Beschränkung der Leistungsberechtigten nur auf Leistungsanbieter der Jugendhilfe die innerhalb der örtlichen Zuständigkeit des Jugendamtes ihren Sitz haben, ist unzulässig. Das Wunsch- und Wahlrecht der Leistungsberechtigten gilt also auch für Leistungsanbieter, die ihren Sitz außerhalb des Zuständigkeitsbereiches des Jugendamtes haben, soweit dies "nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist." (SGB VIII § 5).

 

 

 

SGB 8 Kinder- und Jugendhilfe

§ 5 Wunsch- und Wahlrecht

(1) Die Leistungsberechtigten haben das Recht, zwischen Einrichtungen und Diensten verschiedener Träger zu wählen und Wünsche hinsichtlich der Gestaltung der Hilfe zu äußern. Sie sind auf dieses Recht hinzuweisen.

(2) Der Wahl und den Wünschen soll entsprochen werden, sofern dies nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist. Wünscht der Leistungsberechtigte die Erbringung einer in § 78a genannten Leistung in einer Einrichtung, mit deren Träger keine Vereinbarungen nach § 78b bestehen, so soll der Wahl nur entsprochen werden, wenn die Erbringung der Leistung in dieser Einrichtung im Einzelfall oder nach Maßgabe des Hilfeplans (§ 36) geboten ist.

http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8/__5.html

 

 

 

Literatur: 

Johannes Münder: Das Wunsch- und Wahlrecht des Leistungsberechtigten in der Jugendhilfe; In: Beiträge zum Recht der sozialen Dienste und Einrichtungen; Heft 31, 1998, S. 55-77

Vergleiche hierzu auch:

"Jugendhilfeleistungen. Keine Beschränkung auf den örtlichen Zuständigkeitsbereich der Jugendämter", Manfred Busch / Gerhard Fieseler, In: "jugendhilfe", 5/2006, S. 276-277. Die Erstellung eines Hilfeplanes nach §36 SGB VIII ist nur dann nötig, wenn die „Hilfe voraussichtlich für längere Zeit zu leisten ist“. Gegen die Verweigerung einer Leistung durch das Jugendamt oder die einschränkende Verweisung auf vom Jugendamt bestimmte Leistungsanbieter kann von den Leistungsberechtigten Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben werden.

 

 

Ausarbeitung: Peter Thiel

 

 

 


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