Familienberatung
Einzelberatung - Paarberatung - Eheberatung
Konfliktberatung - Trennungsberatung
Ein Angebot von Kinderland - Verein zur Förderung von Kindern, Jugendlichen und Familien e.V.
Partnerschaft und Familie stehen bei vielen Frauen und Männern ganz oben auf der Wunschliste. Die Familie wird als emotionaler Rückhalt, als Ort von Verlässlichkeit, Treue, Häuslichkeit und Partnerschaft verstanden. Liebe, Nähe, Geborgenheit - die Sehnsucht ist riesengroß, aber die Realität sieht oft anders aus. Ungeklärte Beziehungs-, Paar- und Familienkonflikte, die oft auch aus ungelösten Konflikten der eigenen Herkunftsfamilie oder aus unverarbeiteten Traumata in der eigenen Entwicklungsgeschichte resultieren, führen zu wachsenden Spannungen in der Partnerschaft oder Familie, zu Enttäuschung und Frustration, Krankheit, Verhaltensstörungen, Eskalationen in Form verdeckter oder offener psychischer und physischer Gewalt. Die Beziehung kann so schließlich in gegenseitigen Hass und Beziehungsabbruch enden. Schwierigkeiten im Beruf, in der Schule und im weiteren privaten Bereich, Suchtmittelmissbrauch und suizidalen Gefährdungen können hinzu treten.
Psychosomatische Symptome und Erkrankungen eines oder mehrerer Familienmitglieder, wie z.B. Durchfall, Verstopfungen, Essstörungen, Schlafstörungen, Sexualstörungen, Rückenschmerzen, Kopfschmerzen, Nervosität, Hautausschläge, Juckreiz, Asthma, Depressionen, Magengeschwüre, Rheuma, Krebs und Herzinfarkt sind häufig auch Zeichen und Folge ungelöster Konflikte.
Werden Spannungen oder Kränkungen als unerträglich empfunden, scheint eine Trennung der Partner häufig die einzige Lösung zu sein. Sind keine Kinder beteiligt, so hält sich der Schaden in Grenzen. Der Konflikt bleibt allerdings in der Regel unbearbeitet und die alten Muster, die zur Trennung geführt haben, werden in neuen Partnerschaften oft wiederholt. Mit der Folge einer abermaligen Trennung oder der Verweigerung neue Bindungen einzugehen.
Trennen sich Eltern, so tragen sie ihre ungelösten Konflikte oft über das gemeinsame Kind aus. In jahrelangen zermürbenden Kämpfen streiten sich die Eltern über Fragen des Umgangs mit dem Kind, der elterlichen Sorge oder finanzielle Angelegenheiten. Verlierer des Streites sind die Eltern und das Kind. Einzige Nutznießer sind Rechtsanwälte, von denen es allein in Berlin über zehntausend gibt Neben der oft erheblichen direkten Belastung des Kindes und der Eltern durch die Auseinandersetzungen kommen oft noch erhebliche finanzielle Belastungen - Gerichts- und Anwaltskosten - auf die einander bekämpfenden Eltern hinzu. Der Kampf bringt jedoch keine Lösung, sondern nur Sieg oder Niederlage, des einen oder anderen Elternteils. Die Niederlage des einen bewirkt dessen Wunsch nach Revanche, so dass der Kriegszustand der Eltern faktisch nicht beendet wird. Das Kind, das beide Eltern liebt, leidet darunter und nimmt Schaden.
Wozu Beratung?
Beratung kann Sie dabei unterstützen, Partnerschafts-, Familien-, Erziehungs- und Trennungskonflikte zu erkennen, anzusprechen und gemeinsam konstruktive Beziehungsmuster und Lösungen zu finden.
Bei einer Trennung kann Beratung dabei unterstützen, sich zukünftig respektvoll und fair zu begegnen und damit den gemeinsamen Kindern und sich selbst eine positive Entwicklung zu ermöglichen.
Unser Beratungsangebot zu Fragen von Partnerschaft oder Familie wendet sich an Familien, Eltern, Paare, Einzelpersonen, Kinder und Jugendliche, Großeltern und anderen Familienmitgliedern.
Die Beratung kann je nach Bedarf einzeln, zu zweit oder gemeinsam mit den Kindern stattfinden. Auch andere Beteiligte, z.B. Großeltern können einbezogen werden.
Themen für die Beratung
- Erziehungsfragen, Erziehungsprobleme
- Konflikte in Partnerschaft oder Familie
- Familiäre Gewalt, physischer und psychischer Missbrauch des Kindes
- Kinderwunsch, Familienplanung, Schwangerschaft, Abstammungsgutachten, Vaterschaftsanerkennung, Kindesunterhalt, Unterhaltsvorschuss, Beistandschaft des Jugendamtes, Kindergeld, Elterngeld und Elternzeit.
- Beziehungsgestaltung zwischen Vater, Mutter und Kind bei und nach einer Trennung. In welcher Form wollen Sie die elterliche Verantwortung zukünftig wahrnehmen?
- Welche Möglichkeiten und Modelle der Betreuung, Pflege und Erziehung des gemeinsamen Kindes gibt es bei einer Trennung
und andere, Sie interessierende Themen.
Sie können einzeln oder auch zu zweit oder mit anderen wichtigen Personen in die Beratung kommen. Eine gemeinsame Elternberatung oder Paarberatung macht allerdings in der Regel nur dann Sinn, wenn dies beide Elternteile oder Partner auch wollen.
Ein unfreiwillig mitgeschleppter und nicht motivierter Partner versteht es in der Regel jede Beratung zum Scheitern zu bringen, denn dies ist sein heimliches Ziel. Es soll alles so bleiben wie bisher und damit es so bleibt, muss alles abgewehrt werden, was eine angstmachende Veränderung bewirken kann. Der Berater oder Therapeut wird dann massiv nonverbal und verbal abgewertet. Dies löst bei diesem verständlicherweise in der Regel Ärger aus, die Situation eskaliert und schließlich fühlt sich der Beratungsunwillige in seinem Glauben bestätigt, dass ihm niemand helfen kann (selbsterfüllende Prophezeiung).
Auf den ersten Blick sind es eigenartiger Weise in der Mehrzahl Männer, die so agieren. Wer sich mit der gesellschaftlichen Konstruktion von Männlichkeit auskennt, wird sich darüber aber nicht weiter wundern. In der Regel folgen traditionelle Männer zum einen dem erlernten Männlichkeitsideal, nach dem es einem Mann nicht ziemt um Hilfe nachzusuchen. Ein echter Mann hat - ganz Cowboy - alles unter Kontrolle. So wird dann z.B. zum Anliegen der Partnerin nach gemeinsamer Beratung vorgetragen: "Das bringt doch nichts. Uns kann sowie so niemand helfen." (21.11.2007).
Zum anderen fällt es traditionell sozialisierten Männern sehr schwer, ihre Ohnmacht und emotionale Abhängigkeit von der Frau (die häufig als Mutterersatz fungiert) anzuerkennen.
In solchen Fällen kann es sinnvoll sein, allein zu kommen. Ob man dies dem Partner vorher mitteilt oder nicht hängt vom Einzelfall ab. Da der Partner in der Regel ein starkes Kontrollbedürfnis hat, empfindet er / sie auch der ohne seine Teilnahme einzeln wahrgenommenen Beratung des anderen Partners als akute Bedrohung der aktuellen Situation. Dies trifft ja oft auch zu, weil der veränderungsbereite Partner eine Veränderung oder gar eine Trennung ins Auge fasst, die von Seiten des nichtveränderungsbereiten Partners nicht gewollt ist und oft heftige Angst auslöst. Männer kaschieren diese Angst oft mit einer dicken Decke von Aggressivität und scheinbarer Kühle.
Die Beratung kann wahlweise mit einem Berater, einer Beraterin oder gemeinsam mit beiden stattfinden. Die Beratung erfolgt vertraulich. Die Mitarbeiter/innen unseres Projektes verfügen über professionelles Wissen (sozialpädagogische, psychologische und rechtliche Kenntnisse), persönliche, beraterische und therapeutische Kompetenzen.
Kosten
Die Stunde kostet im Einzelsetting 80,00 €.
Es
können auch kürzere oder längere Sitzungszeiten vereinbart werden, die anteilig
weniger oder mehr kosten würden.
Viertelstündiges Zeitguthaben 20 €
Halbstündiges Zeitguthaben 40 €
Dreiviertelstündiges Zeitguthaben 60 €
Einstündiges Zeitguthaben 80 €
Bei erhöhter Fallschwierigkeit - so
z.B. zwei oder mehr Teilnehmer/innen bei einem Termin, Fremdsprachenkompetenz,
Termine an Wochenenden und Feiertagen, etc. - kommt ein Zuschlag von 20,00 € je
in Anspruch genommener Zusatzleistung hinzu.
Der Stundensatz für eine
Paarberatung / Familienberatung läge somit bei 100,00 €.
Eine Beratung für Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre führen wir kostenlos durch.
Vereinbarte Termine können bis zu 24 Stunden vor dem vereinbarten Termin abgesagt werden, ohne dass wir hierfür Kosten in Rechnung stellen. Für Termine, die erst danach abgesagt werden ist eine Ausfallgebühr von 40 € zu leisten. Wird der vereinbarte Termin unentschuldigt versäumt, stellen wir den vollen Betrag in Rechnung.
Eltern können beim Jugendamt eine Kostenübernahme für eine sinnvoll erscheinende Hilfe beantragen. Das Jugendamt ist zu einer Kostenübernahme verpflichtet, wenn die Hilfe im Hinblick auf die betroffenen Kinder notwendig ist.
Eltern, Kinder und Jugendliche haben nach § 5 Sozialgesetzbuch - Achtes Buch (SGB VIII) - Kinder- und Jugendhilfe ein Wunsch- und Wahlrecht hinsichtlich des Anbieters notwendiger Jugendhilfeleistungen, insofern dieser über die notwendigen fachlichen Voraussetzungen für die Übernahme der Aufgabe verfügt und keine unverhältnismäßig hohen Kosten entstehen. Einen Mustertext zur Beantragung einer Kostenübernahme durch das Jugendamt finden Sie untenstehend.
Ihre Ansprechpartner
Peter Thiel
Systemischer Berater, Systemischer Therapeut / Familientherapeut (DGSF), Systemischer Kinder- und Jugendlichentherapeut (DGSF), Verfahrenspfleger / Verfahrensbeistand (SPFW Brandenburg) und Umgangspfleger (§1909 BGB)
Simone Hollstein
Diplom-Pädagogin, Systemische Beraterin und Therapeutin / Familientherapeutin
Fremdsprachen
Wir bieten bei Bedarf nach vorheriger Absprache Beratung auch in folgenden Sprachen an:
Arabisch: auf Anfrage
Englisch:
Almut Koch
- Romanistin und Kunsthistorikerin M.A.
- Zusatzqualifikationen: Projektmanagement, Fundraising, Diplôme approfondi de la langue francaise
- pädagogische Erfahrungen in verschiedenen Arbeitsbereichen
- Sprachkenntnisse: Französisch - verhandlungssicher (Magister; DALF C1); Englisch - Fließend in Wort und Schrift
Französisch:
Almut Koch
- Romanistin und Kunsthistorikerin M.A.
- Zusatzqualifikationen: Projektmanagement, Fundraising, Diplôme approfondi de la langue francaise
- pädagogische Erfahrungen in verschiedenen Arbeitsbereichen
- Sprachkenntnisse: Französisch - verhandlungssicher (Magister; DALF C1); Englisch - Fließend in Wort und Schrift
Norwegisch: auf Anfrage
Polnisch: auf Anfrage
Russisch:
Jens Kriege
1. Staatsexamen für das Amt des Studienrats
Spanisch:
Fabiana Silenzi de Stagni
Tschechisch:
Marketa Vesely - Diplom-Psychologin, Systemische Beraterin und Therapeutin / Familientherapeutin
Türkisch: auf Anfrage
Bei Bedarf vermitteln wir
· weitere spezialisierte Beratungs- und Unterstützungsmöglichkeiten
· kompetent und mediativ arbeitende Rechtsanwälte
Wir bieten außerdem an
· Familientherapie (Kostenübernahme nach §27 SGB VIII über Jugendamt möglich)
· Trennungs- und Scheidungsberatung (Kostenübernahme nach §17 SGB VIII über Jugendamt möglich)
· Begleiteten Umgang (Kostenübernahme nach §18 SGB VIII über Jugendamt möglich)
Kontakt
Funk: 0177-6587641
E-Mail: info@kind-familie.de
Internet: www.kind-familie.de
Adresse
Kinderland e.V.
Wollankstr.133
13187 Berlin
Mustertext zur Beantragung einer Leistung nach Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe
Anke Mutig
Seltsamstraße 7
12345 Berlin
Jugendamt Berlin-Bezirk
Sozialpädagogischer Dienst
z.H. Herrn/Frau XYZ
Straße
Postleitzahl Berlin
Antrag auf Kostenübernahme für eine Jugendhilfeleistung
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit beantrage ich / wir eine Kostenübernahme für eine Erziehungsberatung / Familienberatung / aufsuchende Familienberatung / Mediation / Familientherapie / aufsuchende Familientherapie / Kindertherapie / Kommunikationstraining / sonstige Hilfe* - mit einem Umfang von ... Stunden.
Für den Fall, dass die fachliche Notwendigkeit der Hilfe durch das Jugendamt festgestellt wird, soll die Hilfe gemäß §8 Sozialgesetzbuch (SGB VIII) - Kinder- und Jugendhilfe (Wunsch- und Wahlrecht) durch den Träger der Freien Jugendhilfe Kinderland e.V., Wollankstraße 133, 13187 Berlin durchgeführt werden.
Ich / wir hatte/n dort am ... ein Vorgespräch/Erstkontakt, wo mir / uns mitgeteilt wurde, dass der Träger bei einer Kostenübernahme durch das Jugendamt für eine Übernahme des Auftrags zur Verfügung steht.
Begründung des Antrages (Beispiel):
Ich wohne mit meinem Mann Hans Mutig in einer gemeinsamen Wohnung. Wir haben eine 6-jährige Tochter und einen 12-jährigen Sohn. In den letzten Monaten kam es wiederholt zu schweren Familienkonflikten, worunter alle Familienmitglieder leiden. ... Da durch die Konflikte alle Familienmitglieder stark belastet sind, möchten wir eine Familienberatung / Familientherapie / aufsuchenden Familienberatung / aufsuchenden Familientherapie / Kommunikationstraining * in Anspruch nehmen, um dadurch die Belastungen unserer Familie zu reduzieren.
Oder: Ich und der Vater der gemeinsamen Kinder A und B leben seit … getrennt. Die Kommunikation zwischen uns als Eltern gestaltet sich momentan sehr schwierig, so dass wir im Interesse unserer Kinder und in Hinsicht auf mögliche zukünftig zu treffende wichtige Entscheidungen bezüglich unserer Kinder die Kommunikation zwischen uns als Eltern verbessern möchten.
Oder: Das Familiengericht X hat uns mit Beschluss vom … aufgefordert eine Erziehungsberatung / Familienberatung / Mediation / Familientherapie / aufsuchenden Familienberatung / aufsuchenden Familientherapie / Kommunikationstraining / sonstiges * in Anspruch zu nehmen.
Mit freundlichem Gruß
Anke Mutig, Berlin den ...
* hier die zutreffende Hilfeform eintragen
Anmerkung: Nach § 5 Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe haben "die Leistungsberechtigen das Recht, zwischen Einrichtungen und Diensten verschiedener Träger zu wählen und Wünsche hinsichtlich der Gestaltung der Hilfe zu äußern. Sie sind auf dieses Recht hinzuweisen. Der Wahl und den Wünschen soll entsprochen werden, sofern dies nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist." Eine Beschränkung der Leistungsberechtigten nur auf Leistungsanbieter der Jugendhilfe die innerhalb der örtlichen Zuständigkeit des Jugendamtes ihren Sitz haben, ist unzulässig. Das Wunsch- und Wahlrecht der Leistungsberechtigten gilt also auch für Leistungsanbieter, die ihren Sitz außerhalb des Zuständigkeitsbereiches des Jugendamtes haben, soweit dies "nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist." (SGB VIII § 5).
SGB 8 Kinder- und Jugendhilfe
§ 5 Wunsch- und Wahlrecht
(1) Die Leistungsberechtigten haben das Recht, zwischen Einrichtungen und Diensten verschiedener Träger zu wählen und Wünsche hinsichtlich der Gestaltung der Hilfe zu äußern. Sie sind auf dieses Recht hinzuweisen.
(2) Der Wahl und den Wünschen soll entsprochen werden, sofern dies nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist. Wünscht der Leistungsberechtigte die Erbringung einer in § 78a genannten Leistung in einer Einrichtung, mit deren Träger keine Vereinbarungen nach § 78b bestehen, so soll der Wahl nur entsprochen werden, wenn die Erbringung der Leistung in dieser Einrichtung im Einzelfall oder nach Maßgabe des Hilfeplans (§ 36) geboten ist.
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8/__5.html
Literatur
Johannes Münder: Das Wunsch- und Wahlrecht des Leistungsberechtigten in der Jugendhilfe; In: Beiträge zum Recht der sozialen Dienste und Einrichtungen; Heft 31, 1998, S. 55-77
Vergleiche hierzu auch:
"Jugendhilfeleistungen. Keine Beschränkung auf den örtlichen Zuständigkeitsbereich der Jugendämter", Manfred Busch / Gerhard Fieseler, In: "jugendhilfe", 5/2006, S. 276-277. Die Erstellung eines Hilfeplanes nach §36 SGB VIII ist nur dann nötig, wenn die „Hilfe voraussichtlich für längere Zeit zu leisten ist“. Gegen die Verweigerung einer Leistung durch das Jugendamt oder die einschränkende Verweisung auf vom Jugendamt bestimmte Leistungsanbieter kann von den Leistungsberechtigten Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben werden.
Ausarbeitung: Peter Thiel