Erziehungsberatung

 

 

 

 

Ein Angebot von Kinderland - Verein zur Förderung von Kindern, Jugendlichen und Familien e.V.

 

 

 

 

 

 

Erziehungsberatung bedeutet in unserem Verständnis eine besondere Form der Unterstützung von Eltern oder anderen Erziehungsaufgaben übernehmenden Menschen wie Großeltern und Pflegeltern.

Anlass für die Überlegung, Erziehungsberatung wahrzunehmen sind oft negativ definierte oder empfundene Auffälligkeiten von Kindern oder Jugendlichen wie z.B. Hyperaktivität, Aufmerksamkeitsstörungen, gewalttätiges Verhalten, autoaggressives Verhalten, bei älteren Kindern und Jugendlichen auch Drogengebrauch,  delinquentes Verhalten o.a..

Wir deuten solche Störungen als Reaktionssymptome des Kindes oder Jugendlichen auf das jeweilige private oder gesellschaftliche Umfeld in dem die betreffenden Kinder und Jugendlichen leben, also die Familie, das Wohnumfeld, Kindergarten und Schule, etc. Die Reaktionsbildungen beim Kind und Jugendlichen führen ihrerseits zu Rückkoppelungen auf das jeweilige System oder die anderen beteiligten Personen (Eltern, Lehrer, etc). Unter bestimmten Umständen kommt es dabei zu negativen Verstärkungsschleifen, mit der Folge dass der Konflikt eskaliert. Früher oder später kann dann die Situation so eskalieren, dass massive Interventionen zum Schutz des Kindes und auch zur Stabilisierung der Familie insgesamt notwendig werden, so z.B. durch Herausnahme des Kindes aus der Familie. Wird nicht interveniert können massive Eigen- und Fremdgefährdungen bis hin zu zu suizidalen Verhalten des Kindes oder Jugendlichen auftreten. Eine andere Form den unbearbeitet gebliebenen Familienkonflikt "zu lösen" besteht in der "psychischen Erkrankung" eines Familienmitgliedes, häufig des Kindes oder Jugendlichen.

 

Erziehungsberatung kann schon im Vorfeld schwierig werdender Konflikte zwischen Eltern und Kindern dazu beitragen, negative Entwicklungen zu stoppen. Verständlicherweise wird Erziehungsberatung häufig erst dann in Anspruch genommen, wenn die Störungen sehr erheblich sind und der Leidensdruck der Betroffenen entsprechend hoch. Auch hier kann eine negative Entwicklung erfolgreich gestoppt werden und eine Entwicklung zu einer neuen Konstruktivität der Beziehungen zwischen Eltern und Kinder (Jugendlichen) beginnen. Dabei geht es uns nicht um Schuldzuweisungen nach dem Motto die Eltern haben versagt, die Lehrer haben versagt, die Gesellschaft ist schuld, sondern um die Entwicklung und Freisetzung der jedem Kind und Jugendlichen, jeder Mutter und jedem Vater und der Familie insgesamt zur Verfügung stehenden Ressourcen und Kräfte. Dabei können wir in der Erziehungsberatung stärker und genauer als dies oft im Familienalltag möglich ist, darauf schauen, was zu den beobachtbaren Schwierigkeiten führt, welche Wege sich zur konstruktiven Veränderung anbieten und welche neuen Schritte zur Veränderung begangen werden.

 

 

 

Die Beratung bei uns kann wahlweise mit einem Berater, einer Beraterin oder gemeinsam mit beiden stattfinden. Die Beratung erfolgt vertraulich. Die Mitarbeiter/innen unseres Projektes verfügen über professionelles Wissen (sozialpädagogische, psychologische und rechtliche Kenntnisse), persönliche, beraterische und therapeutische Kompetenzen.

 

 

 

 

Kosten

Die Stunde kostet im Einzelsetting 80,00 €.

Es können auch kürzere oder längere Sitzungszeiten vereinbart werden, die anteilig weniger oder mehr kosten würden.

Viertelstündiges Zeitguthaben 20 €
Halbstündiges Zeitguthaben 40 €
Dreiviertelstündiges Zeitguthaben 60 €
Einstündiges Zeitguthaben 80 €


Bei erhöhter Fallschwierigkeit - so z.B. zwei oder mehr Teilnehmer/innen bei einem Termin, Fremdsprachenkompetenz, Termine an Wochenenden und Feiertagen, etc. - kommt ein Zuschlag von 20,00 € je in Anspruch genommener Zusatzleistung hinzu.

Eine Beratung für Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre führen wir kostenlos durch.

 

Vereinbarte Termine können bis zu 24 Stunden vor dem vereinbarten Termin abgesagt werden, ohne dass wir hierfür Kosten in Rechnung stellen. Für Termine, die erst danach abgesagt werden ist eine Ausfallgebühr von 40 € zu leisten. Wird der vereinbarte Termin unentschuldigt versäumt, stellen wir den vollen Betrag in Rechnung.

 

Eltern können beim Jugendamt eine Kostenübernahme für eine sinnvoll erscheinende Hilfe beantragen. Das Jugendamt ist zu einer Kostenübernahme verpflichtet, wenn die Hilfe im Hinblick auf die betroffenen Kinder notwendig ist.

Eltern, Kinder und Jugendliche haben nach § 5 Sozialgesetzbuch - Achtes Buch (SGB VIII) - Kinder- und Jugendhilfe ein Wunsch- und Wahlrecht hinsichtlich des Anbieters notwendiger Jugendhilfeleistungen, insofern dieser über die notwendigen fachlichen Voraussetzungen für die Übernahme der Aufgabe verfügt und keine unverhältnismäßig hohen Kosten entstehen. Einen Mustertext zur Beantragung einer Kostenübernahme durch das Jugendamt finden Sie untenstehend.

 

 

 

 

 

Ihre Ansprechpartner:

 

Peter Thiel

Systemischer Berater, Systemischer Therapeut / Familientherapeut (DGSF), Systemischer Kinder- und Jugendlichentherapeut (DGSF), Verfahrenspfleger / Verfahrensbeistand (SPFW Brandenburg) und Umgangspfleger (§1909 BGB)

 

Julia Väth-Hille

Diplom-Sozialpädagogin / Systemische Therapeutin (DGSF)

 

 

 

 

Kontakt

 

Telefon (030) 485 46 37 

Funk: 0177-6587641

 

E-Mail: info@kind-familie.de

Internet: www.kind-familie.de

 

Kontaktaufnahme per Mail wird empfohlen.

 

 

 

 

Adresse:

 

Kinderland e.V.

Wollankstr.133

13187 Berlin

 


 

 

 

Mustertext zur Beantragung einer Leistung nach Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe

 

 

 

Anke Mutig

Seltsamstraße 7

12345 Berlin

 

 

Jugendamt Berlin-Bezirk

Sozialpädagogischer Dienst

z.H. Herrn/Frau XYZ

Straße

Postleitzahl Berlin

 

 

 

 

Antrag auf Kostenübernahme für eine Jugendhilfeleistung

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit beantrage ich / wir eine Kostenübernahme für eine Erziehungsberatung / Familienberatung / aufsuchende Familienberatung / Mediation / Familientherapie / aufsuchende Familientherapie / Kindertherapie / Kommunikationstraining / sonstige Hilfe* - mit einem Umfang von ... Stunden.

Für den Fall, dass die fachliche Notwendigkeit der Hilfe durch das Jugendamt festgestellt wird, soll die Hilfe gemäß §8 Sozialgesetzbuch (SGB VIII) - Kinder- und Jugendhilfe (Wunsch- und Wahlrecht) durch den Träger der Freien Jugendhilfe Kinderland e.V., Wollankstraße 133, 13187 Berlin durchgeführt werden.

Ich / wir hatte/n dort am ... ein Vorgespräch/Erstkontakt, wo mir / uns mitgeteilt wurde, dass der Träger bei einer Kostenübernahme durch das Jugendamt für eine Übernahme des Auftrags zur Verfügung steht.

 

 

Begründung des Antrages (Beispiel):

Ich wohne mit meinem Mann Hans Mutig in einer gemeinsamen Wohnung. Wir haben eine 6-jährige Tochter und einen 12-jährigen Sohn. In den letzten Monaten kam es wiederholt zu schweren Familienkonflikten, worunter alle Familienmitglieder leiden. ... Da durch die Konflikte alle Familienmitglieder stark belastet sind, möchten wir eine Familienberatung / Familientherapie / aufsuchenden Familienberatung / aufsuchenden Familientherapie / Kommunikationstraining * in Anspruch nehmen, um dadurch die Belastungen unserer Familie zu reduzieren.

 

Oder: Ich und der Vater der gemeinsamen Kinder A und B leben seit … getrennt. Die Kommunikation zwischen uns als Eltern gestaltet sich momentan sehr schwierig, so dass wir im Interesse unserer Kinder und in Hinsicht auf mögliche zukünftig zu treffende wichtige Entscheidungen bezüglich unserer Kinder die Kommunikation zwischen uns als Eltern verbessern möchten.

 

Oder: Das Familiengericht X hat uns mit Beschluss vom … aufgefordert eine Erziehungsberatung / Familienberatung / Mediation / Familientherapie / aufsuchenden Familienberatung / aufsuchenden Familientherapie / Kommunikationstraining / sonstiges * in Anspruch zu nehmen.

 

 

 

Mit freundlichem Gruß

 

 

 

Anke Mutig, Berlin den ...

 

 

 

* hier die zutreffende Hilfeform eintragen

 

Anmerkung: Nach § 5 Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe haben "die Leistungsberechtigen das Recht, zwischen Einrichtungen und Diensten verschiedener Träger zu wählen und Wünsche hinsichtlich der Gestaltung der Hilfe zu äußern. Sie sind auf dieses Recht hinzuweisen. Der Wahl und den Wünschen soll entsprochen werden, sofern dies nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist." Eine Beschränkung der Leistungsberechtigten nur auf Leistungsanbieter der Jugendhilfe die innerhalb der örtlichen Zuständigkeit des Jugendamtes ihren Sitz haben, ist unzulässig. Das Wunsch- und Wahlrecht der Leistungsberechtigten gilt also auch für Leistungsanbieter, die ihren Sitz außerhalb des Zuständigkeitsbereiches des Jugendamtes haben, soweit dies "nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist." (SGB VIII § 5).

 

 

 

SGB 8 Kinder- und Jugendhilfe

§ 5 Wunsch- und Wahlrecht

(1) Die Leistungsberechtigten haben das Recht, zwischen Einrichtungen und Diensten verschiedener Träger zu wählen und Wünsche hinsichtlich der Gestaltung der Hilfe zu äußern. Sie sind auf dieses Recht hinzuweisen.

(2) Der Wahl und den Wünschen soll entsprochen werden, sofern dies nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist. Wünscht der Leistungsberechtigte die Erbringung einer in § 78a genannten Leistung in einer Einrichtung, mit deren Träger keine Vereinbarungen nach § 78b bestehen, so soll der Wahl nur entsprochen werden, wenn die Erbringung der Leistung in dieser Einrichtung im Einzelfall oder nach Maßgabe des Hilfeplans (§ 36) geboten ist.

http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8/__5.html

 

 

 

Literatur: 

Johannes Münder: Das Wunsch- und Wahlrecht des Leistungsberechtigten in der Jugendhilfe; In: Beiträge zum Recht der sozialen Dienste und Einrichtungen; Heft 31, 1998, S. 55-77

Vergleiche hierzu auch:

"Jugendhilfeleistungen. Keine Beschränkung auf den örtlichen Zuständigkeitsbereich der Jugendämter", Manfred Busch / Gerhard Fieseler, In: "jugendhilfe", 5/2006, S. 276-277. Die Erstellung eines Hilfeplanes nach §36 SGB VIII ist nur dann nötig, wenn die „Hilfe voraussichtlich für längere Zeit zu leisten ist“. Gegen die Verweigerung einer Leistung durch das Jugendamt oder die einschränkende Verweisung auf vom Jugendamt bestimmte Leistungsanbieter kann von den Leistungsberechtigten Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben werden.

 

Ausarbeitung: Peter Thiel

 

 


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