Clearing
Clearing
* für Familien, Kinder und Jugendliche
* Erarbeitung von Perspektiven in der Familie
* ressourcenorientiert
* lösungsorientiert
* lebensweltorientiert
Clearing
Clearing ist eine Hilfe für Familien, Teilfamilien und Jugendliche, die eine Krisensituation nicht durch eigene Ressourcen klären und bewältigen können.
Clearing kann individuell oder auf Anregung und Beauftragung durch das Jugendamtes oder nach einer familiengerichtlich erteilten Auflage durchgeführt werden.
Clearing im Auftrag des Jugendamtes
Die Mitarbeiter/innen des Jugendamtes (ASD) können Clearing als kurzfristig verfügbares Instrument nutzen, das die Chancen und Ressourcen einer vermuteten oder sichtbar gewordenen aktuellen Krise in der Familie oder dem Familiensystem sichtbar macht.
Im Clearing werden keine Entscheidungen getroffen, sondern familieneigene Lösungen, Ziele und Ressourcen gesucht und aktiviert. Bei einer Beauftragung durch das Jugendamt legt die Clearingstelle die Ergebnisse des Clearings dem Jugendamt als Bericht vor und bietet damit eine fundierte Basis für eine lösungs- und ressourcenorientierte Entscheidungsfindung innerhalb des internen Entscheidungsprozeß im Jugendamt.
Leitgedanken
Der Grundgedanke des Clearing liegt in der Annahme, dass jede Familie und jedes Familiensystem das Potential und die Ressourcen für Lösungen akuter Krisen besitzt. Beim Clearing werden die Familien als Experten der eigenen Situation betrachtet. Clearing versucht gemeinsam mit der Familie und ihrem Expertenwissen zu arbeiten. Sichtbar gemacht bieten diese Potentiale und Ressourcen die Chance praktikable und kindeswohlorientierte Lösungen zu finden.
Clearing basiert auf folgenden Leitgedanken:
* Stärken stärken, Schwächen schwächen
* Systemische Sichtweise
* Lebensweltorientierung
* Ressourcenorientierung
* Lösungsorientierung
Zielgruppe
* Familien oder Teilfamilien bei denen nicht deutlich ist, ob bzw. welche Hilfeform sie benötigen und annehmen können, um eine angemessene Erziehungssituation zu gewährleisten oder herzustellen
* Familien oder Teilfamilien bei denen die Inobhutnahme/Fremdplazierung eines oder mehrerer Kinder in Betracht gezogen wird und die Motivation der Familie/Teilfamilie, sich auf eine familienerhaltende Maßnahme einzulassen, geklärt werden soll.
* Familien/Teilfamilien, bei denen es zu einer Inobhutnahme gekommen ist und der Bedarf an Unterstützung und das Maß an Motivation, diese konstruktiv anzunehmen, abgeklärt werden soll, um eine zeitnahe Rückkehr zu ermöglichen.
Rahmenbedingungen
* Clearing ist eine intensive Form der Hilfe zur Erziehung die sich unter dem § 27 Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe einordnen lässt.
* Clearing dauert bei uns - je nach Wunsch des Auftraggebers - vom Auftragsgespräch bis zur Vorlage des Abschlußberichtes 2 bis 8 Wochen.
* Je Familienclearing arbeiten 2 Mitarbeiter/innen
* Der durch die Berliner Jugendhilfe veranschlagte Kostensatz beträgt 54,33 € je Fachleistungsstunde
Methoden sind u.a..
* Soziogramm
* Lebenslinie
* Ressourcencheck
* Beobachtung
* Aktives Zuhören
* Krisenthermometer
* Reframing
* Positive Verstärkung
* Visualisierung
* Engagement-Techniken
Ihre Ansprechpartner:
Peter Thiel
Systemischer Berater, Systemischer Therapeut / Familientherapeut (DGSF), Systemischer Kinder- und Jugendlichentherapeut (DGSF)
Kontakt:
Telefon (030) 485 46 37
Funk: 0177-6587641
E-Mail: info@kind-familie.de
Internet: www.kind-familie.de
Kontaktaufnahme per Mail wird empfohlen.
Adresse:
Kinderland e.V.
Wollankstr.133
13187 Berlin
Mustertext zur Beantragung einer Leistung nach Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe
Ines Mutig, Beispielstraße 11, 10101 Beispielstadt
Jugendamt Berlin-Bezirk
Sozialpädagogischer Dienst
z.H. Herrn/Frau XYZ
Straße
Postleitzahl Berlin
Antrag auf Kostenübernahme für ein Clearing
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit beantrage ich die Kostenübernahme für die Durchführung eines Clearing.
Für den Fall, dass die fachliche Notwendigkeit der Hilfe durch das Jugendamt festgestellt wird, soll die Hilfe gemäß §8 Sozialgesetzbuch (SGB VIII) - Kinder- und Jugendhilfe (Wunsch- und Wahlrecht) durch den Träger der Freien Jugendhilfe Kinderland e.V., Wollankstraße 133, 13187 Berlin, Telefon (030) 485 46 37 durchgeführt werden.
Ich / wir hatte/n dort am ... 2023 ein Vorgespräch/Erstkontakt, wo mir / uns mitgeteilt wurde, dass der Träger bei einer Kostenübernahme durch das Jugendamt für eine Übernahme des Auftrags zur Verfügung steht.
Begründung des Antrages:
Ich und mein Mann Hans Mutig leben seit dem .... 2023 getrennt.
Mit Beschluss vom ... hat das Familiengericht XYZ beschlossen, dass ein Clearing stattfinden soll. Eine Kopie des Beschlusses habe ich beigelegt.
Mit freundlichen Grüßen
Ines Mutig, Berlin den 01.08.2023
Anmerkung: Nach § 5 Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe haben "die Leistungsberechtigen das Recht, zwischen Einrichtungen und Diensten verschiedener Träger zu wählen und Wünsche hinsichtlich der Gestaltung der Hilfe zu äußern. Sie sind auf dieses Recht hinzuweisen. Der Wahl und den Wünschen soll entsprochen werden, sofern dies nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist." Eine Beschränkung der Leistungsberechtigten nur auf Leistungsanbieter der Jugendhilfe die innerhalb der örtlichen Zuständigkeit des Jugendamtes ihren Sitz haben, ist unzulässig. Das Wunsch- und Wahlrecht der Leistungsberechtigten gilt also auch für Leistungsanbieter, die ihren Sitz außerhalb des Zuständigkeitsbereiches des Jugendamtes haben, soweit dies "nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist." (SGB VIII § 5).
SGB 8 Kinder- und Jugendhilfe
§ 5 Wunsch- und Wahlrecht
(1) Die Leistungsberechtigten haben das Recht, zwischen Einrichtungen und Diensten verschiedener Träger zu wählen und Wünsche hinsichtlich der Gestaltung der Hilfe zu äußern. Sie sind auf dieses Recht hinzuweisen.
(2) Der Wahl und den Wünschen soll entsprochen werden, sofern dies nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist. Wünscht der Leistungsberechtigte die Erbringung einer in § 78a genannten Leistung in einer Einrichtung, mit deren Träger keine Vereinbarungen nach § 78b bestehen, so soll der Wahl nur entsprochen werden, wenn die Erbringung der Leistung in dieser Einrichtung im Einzelfall oder nach Maßgabe des Hilfeplans (§ 36) geboten ist.
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8/__5.html
Literatur: Johannes Münder: Das Wunsch- und Wahlrecht des Leistungsberechtigten in der Jugendhilfe; In: Beiträge zum Recht der sozialen Dienste und Einrichtungen; Heft 31, 1998, S. 55-77
Vergleiche hierzu auch:
"Jugendhilfeleistungen. Keine Beschränkung auf den örtlichen Zuständigkeitsbereich der Jugendämter", Manfred Busch / Gerhard Fieseler, In: "jugendhilfe", 5/2006, S. 276-277. Die Erstellung eines Hilfeplanes nach §36 SGB VIII ist nur dann nötig, wenn die „Hilfe voraussichtlich für längere Zeit zu leisten ist“. Gegen die Verweigerung einer Leistung durch das Jugendamt oder die einschränkende Verweisung auf vom Jugendamt bestimmte Leistungsanbieter kann von den Leistungsberechtigten Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben werden.
Ausarbeitung: Peter Thiel