Begleiteter Umgang
Ein Angebot von
Kinderland - Verein zur Förderung von Kindern, Jugendlichen und Familien e.V.
Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 Sozialgesetzbuch VIII
Trägerverträge mit dem Land Berlin für die Leistungsangebote Familientherapie und Begleiteter Umgang
Begleiteter Umgang
ist eine Form der Unterstützung und Förderung des Kontaktes zwischen Kind und nicht mit ihm zusammenlebenden wichtigen Menschen wie z.B. Vater, Mutter, Geschwister, Großeltern oder sozialen Eltern (Beteiligte). Begleiteter Umgang ist sinnvoll bei hohem Konfliktpotential der Beteiligten, schweren Loyalitätskonflikten des Kindes, Erstanbahnung des Kontaktes zwischen Kind und einem Beteiligten, Elternentfremdung und starken physischen oder psychischen Beeinträchtigungen eines oder mehrerer Beteiligter. Während des Begleiteten Umgangs unterstützt der Umgangsbegleiter die Anbahnung und Entwicklung positiver förderlicher Kontakte zwischen Kind und Beteiligten. Gemeinsame Gespräche der Beteiligten, z.B. Mutter und Vater, im Beisein eines/einer Beraters/Beraterin sind in der Regel sinnvoll und notwendig, um zu einer Verselbstständigung der Umgangskontakte zu kommen.
Der Begleitete Umgang kann auch in Form einer begleiteten Übergabe stattfinden. Dies ist in der Regel bei aktuell hochstrittigen Fällen sinnvoll. Der Umgangsbegleiter übernimmt in diesen Fällen nur das Holen und Bringen des Kindes oder ist bei der Übergabe des Kindes direkt anwesend.
Begleiteter Umgang ist zu unterscheiden von einer Umgangspflegschaft nach §1684 BGB sowie einer Ergänzungspflegschaft nach § 1909 BGB mit dem Wirkungsbereich Bestimmung des Umgangs vom Familiengericht angeordnet werden kann.
Begleiteter Umgang kann dazu beitragen
· Kontakt- und Beziehungsabbrüche zwischen Kind und wichtigen Bezugspersonen zu vermeiden.
· Kontaktanbahnungen von Kind und Beteiligten unterstützend zu begleiten.
· Belastungen des Kindes und Konflikte zwischen den Beteiligten zu verringern.
· Gewalteskalationen zu vermeiden oder zu beenden.
· Langandauernde, strittige und kostenintensive familiengerichtliche Auseinandersetzungen der Beteiligten zu beenden.
Jugendämter und Familiengerichte können durch Begleiteten Umgang personell und finanziell entlastet werden, da sich die Chancen verbessern, dass Auseinandersetzungen der Beteiligten an Schärfe verlieren oder beendet werden und die Beteiligten die notwendige Befähigung erlangen, Umgangkontakte eigenverantwortlich zu gestalten und erforderliche Erziehungs- und Betreuungs- und Kooperationskompetenzen zu entwickeln.
Wege und Ziele des Begleiteten Umgangs sind
· Förderung des Kindeswohls, insbesondere der Identitätsentwicklung des Kindes.
· Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der emotionalen und sozialen Beziehungen und Bindungen zwischen den Umgangsberechtigten.
· Sensibilisierung der Eltern und ggf. sonstiger Bezugspersonen für die Belange des Kindes.
· Stärkung des Kindes, damit es gegenüber seinen Eltern und anderen Beteiligten seine Bedürfnisse und sein Befinden deutlich machen kann.
· Unterstützung der Eltern (Beteiligten) bei der Entwicklung ihrer Kommunikationsfähigkeit in Bezug auf das Kind, damit der Umgang zukünftig ohne Begleitung durchgeführt werden kann.
Rechtliche Grundlagen des Begleiteten Umgangs sind u.a.
§18 Abs. 3 Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe
§1684 Abs. 4, Sätze 3 und 4
Zustandekommen des Begleiteten Umgangs
· nach privater Vereinbarung
· auf Wunsch und Antrag von Betroffenen (z.B. Vater oder Mutter) an das örtlich zuständige Jugendamt
· auf familiengerichtliche Anordnung
Bei privater Vereinbarung vereinbaren die Beteiligten die Modalitäten im direkten Kontakt.
Bei Antrag auf Kostenübernahme beim örtlich zuständigen Jugendamt, kommt dem Jugendamt eine wesentliche gestaltende Funktion hinsichtlich der Ausgestaltung eines Begleiteten Umgangs zu.
Bei gerichtlicher Anordnung legt das Gericht auf Antrag der Eltern oder anderer Sorgeberechtigter unter Mitwirkung des Jugendamtes die Zeiten und Dauer eines Begleiteten Umgangs fest.
Notwendig für die Durchführung einen Begleiteten Umgang ist ein "mitwirkungsbereiter Dritter", das kann eine geeignete Einzelperson, ein Freier Träger der Jugendhilfe, eine Familienberatungsstelle in freier oder kommunaler Trägerschaft oder ersatzweise auch das Jugendamt sein.
In Berlin haben sich ein Großteil der im Begleiten Umgang tätigen Freien Träger im Fachverband Begleiteter Umgang Berlin zusammengeschlossen - http://begleiteter-umgang-berlin.de/mitglieder.htm
Finanzierung
Die Finanzierung des Begleiteten Umgangs kann auf Antrag als Jugendhilfeleistung vom örtlich zuständigen Jugendamt übernommen werden. In den Fällen, in denen das Jugendamt den Hilfebedarf anerkennt, obliegt ihm auch die Entscheidung, in welchem Umfang der Begleitete Umgang durch das Jugendamt finanziert wird.
Wird der Begleitete Umgang durch einen professionell tätigen "mitwirkungsbereiter Dritter" durchgeführt, der seine Arbeit über Fachleistungsstunden finanziert, zahlen die Berliner Jugendämter derzeit je Fachleistungsstunde 73,62 € (Stand 01.01.2023).
Für die Übernahme der Kosten eines Begleiteten Umgangs können die Eltern oder andere für das Kind Vertretungsberechtigte beim Jugendamt einen Antrag auf Kostenübernahme stellen. Einen Musterantrag finden Sie unten.
Unser Angebot
Als "mitwirkungsbereiter Dritter" steht Kinderland e.V. für die Übernahme eines Begleiteten Umgangs zur Verfügung.
Wir bieten Begleiteten Umgang schwerpunktmäßig in Pankow an, darüber hinaus auch im gesamten Berliner Raum und in den Brandenburger Landkreisen Barnim, Havelland, Oberhavel und Uckermark durch.
Bei Bedarf vermitteln oder organisieren wir Begleiteten Umgang überregional im gesamten Bundesgebiet. In geeigneten Fällen organisieren wir auch selbst den Begleiteten Umgang vor Ort. Dazu arbeiten wir mit kompetenten Fachkräften zusammen, die in der betreffenden Region ansässig sind.
Im Auftrag von Familiengerichten übernehmen unsere Mitarbeiter/innen auch Beauftragungen als Umgangspfleger.
Unsere Mitarbeiter/innen verfügen über das erforderliche professionelles Wissen und die erforderlichen Kompetenzen (sozialpädagogisch, psychologisch, therapeutisch und rechtlich) dazu finden fallbezogene Teambesprechungen statt.
Der Begleitete Umgang ist bei uns nach Absprache Werktags und auch an Wochenenden möglich.
Wir übernehmen auch privat vereinbarte und finanzierte Umgangsbegleitungen. Kosten nach Absprache.
Bei Bedarf stehen wir anderen Anbietern des Begleiteten Umgangs als Konsultationspartner beratend auf Honorarbasis zur Verfügung.
Konzeption
Unsere vierzehnseitige Konzeption zum Leistungsangebot "Begleiteter Umgang" können Sie gegen eine Schutzgebühr von 20,00 € als PDF-Datei bei uns anfordern.
Bei Zusendung per Post erheben wir einen zusätzlichen Beitrag von 10,00 €.
Für Auskünfte, Informationen und Vorgespräche setzen Sie sich bitte mit uns in Verbindung.
Ihre Ansprechpartner
Peter Thiel
Systemischer Berater, Systemischer Therapeut / Familientherapeut (DGSF), Systemischer Kinder- und Jugendlichentherapeut (DGSF), Verfahrenspfleger / Verfahrensbeistand (SPFW Brandenburg) und Umgangspfleger (§1909 BGB)
Simone Hollstein
Diplom-Pädagogin, Systemische Beraterin und Therapeutin / Familientherapeutin
Kontakt:
Telefon (030) 485 46 37
Funk: 0177-6587641
E-Mail: info@kind-familie.de
Internet: www.kind-familie.de
Kontaktaufnahme per Mail wird empfohlen.
Adresse
Kinderland e.V.
Wollankstr.133
13187 Berlin
Mustertext zur Beantragung einer Leistung nach Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe
Ines Mutig, Beispielstraße 11, 10101 Beispielstadt
Jugendamt Berlin-Bezirk
Sozialpädagogischer Dienst
z.H. Herrn/Frau XYZ
Straße
Postleitzahl Berlin
Antrag auf Kostenübernahme für Begleiteten Umgang
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit beantrage ich die Kostenübernahme für die Durchführung eines Begleiteten Umgangs / Begleitete Übergabe für meine bei mir lebende Tochter Sabine Mutig, geboren am … und ihrem Vater Hans Mutig, Strasse XYZ, Postleitzahl Berlin-Bezirk.
Für den Fall, dass die fachliche Notwendigkeit der Hilfe durch das Jugendamt festgestellt wird, soll die Hilfe gemäß §8 Sozialgesetzbuch (SGB VIII) - Kinder- und Jugendhilfe (Wunsch- und Wahlrecht) durch den Träger der Freien Jugendhilfe
Kinderland e.V.
Wollankstraße 133
13187 Berlin
durchgeführt werden.
Ich / wir hatte/n dort am ... ein Vorgespräch/Erstkontakt, wo mir / uns mitgeteilt wurde, dass der Träger bei einer Kostenübernahme durch das Jugendamt für eine Übernahme des Auftrags zur Verfügung steht.
Begründung des Antrages:
Ich und mein Mann Hans Mutig leben seit dem .... getrennt. In der Zwischenzeit ist es immer wieder zu erheblichen Problemen bei Umgangskontakten gekommen. So z.B. am ...
...
Damit sich die Situation nicht weiter verschlechtert, (oder hier andere wichtige Gründe nennen) möchte ich dass der Umgang zukünftig mit einer fachlichen Begleitung stattfindet.
Oder andere Begründung: Das Familiengericht XYZ hat am ... beschlossen, dass der Vater zwei Mal im Monat für je vier Stunden Umgang mit seiner Tochter haben soll. Der Umgang soll als begleiteter Umgang stattfinden. Eine Kopie des Beschlusses habe ich beigelegt.
Mit freundlichen Grüßen
Ines Mutig, Berlin den ...
Anmerkung: Nach § 5 Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe haben "die Leistungsberechtigen das Recht, zwischen Einrichtungen und Diensten verschiedener Träger zu wählen und Wünsche hinsichtlich der Gestaltung der Hilfe zu äußern. Sie sind auf dieses Recht hinzuweisen. Der Wahl und den Wünschen soll entsprochen werden, sofern dies nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist." Eine Beschränkung der Leistungsberechtigten nur auf Leistungsanbieter der Jugendhilfe die innerhalb der örtlichen Zuständigkeit des Jugendamtes ihren Sitz haben, ist unzulässig. Das Wunsch- und Wahlrecht der Leistungsberechtigten gilt also auch für Leistungsanbieter, die ihren Sitz außerhalb des Zuständigkeitsbereiches des Jugendamtes haben, soweit dies "nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist." (SGB VIII § 5).
SGB 8 Kinder- und Jugendhilfe
§ 5 Wunsch- und Wahlrecht
(1) Die Leistungsberechtigten haben das Recht, zwischen Einrichtungen und Diensten verschiedener Träger zu wählen und Wünsche hinsichtlich der Gestaltung der Hilfe zu äußern. Sie sind auf dieses Recht hinzuweisen.
(2) Der Wahl und den Wünschen soll entsprochen werden, sofern dies nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist. Wünscht der Leistungsberechtigte die Erbringung einer in § 78a genannten Leistung in einer Einrichtung, mit deren Träger keine Vereinbarungen nach § 78b bestehen, so soll der Wahl nur entsprochen werden, wenn die Erbringung der Leistung in dieser Einrichtung im Einzelfall oder nach Maßgabe des Hilfeplans (§ 36) geboten ist.
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8/__5.html
Literatur: Johannes Münder: Das Wunsch- und Wahlrecht des Leistungsberechtigten in der Jugendhilfe; In: Beiträge zum Recht der sozialen Dienste und Einrichtungen; Heft 31, 1998, S. 55-77
Vergleiche hierzu auch:
"Jugendhilfeleistungen. Keine Beschränkung auf den örtlichen Zuständigkeitsbereich der Jugendämter", Manfred Busch / Gerhard Fieseler, In: "jugendhilfe", 5/2006, S. 276-277. Die Erstellung eines Hilfeplanes nach §36 SGB VIII ist nur dann nötig, wenn die „Hilfe voraussichtlich für längere Zeit zu leisten ist“. Gegen die Verweigerung einer Leistung durch das Jugendamt oder die einschränkende Verweisung auf vom Jugendamt bestimmte Leistungsanbieter kann von den Leistungsberechtigten Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben werden.
Ausarbeitung: Peter Thiel
Rechtsprechung
OLG Stuttgart - Strafrecht - Befugnis zur Mitteilung persönlicher Daten bei Vorbereitung betreuten Umgangs
Beschluss vom 17.05.2006 - 1 Ws 128/06
veröffentlicht in: "Das Jugendamt", 06-07/2006, S. 317-318
Literatur zum Thema Begleiteter Umgang
Kölner Arbeitskreis Erziehungs-, Ehe-, Familien- und Lebensberatung: Begleiteter Umgang (Ingrid Rasch): Erfahrung aus der Arbeit mit 168 Familien in einem Kölner Modellprojekt (1.3.2005 bis 28.2.2006); In: Kindschaftsrecht und Jugendhilfe, 9/2006, S. 398-402
Begleiteter Umgang. Erfahrung aus der Arbeit mit 168 Familien in einem Kölner Modellprojekt (1.3.2005 bis 28.2.2006); In: Kindschaftsrecht und Jugendhilfe, 9/2006, S. 398-402
Begleiteter Umgang: Konzepte, Probleme und Chancen der Umsetzung des reformierten § 18 SGB VIII / Veröffentlichung des Evangelischen Zentralinstituts für Familienberatung gGmbH, Berlin. Achim Haid-Loh [Hrsg.], Berlin: Evangelisches Zentralinstitut für Familienberatung, 2000
"Begleiteter Umgang - Konzeptionelle Grundlagen und Verfahrensregelungen", In: "Kind-Prax", 4/1999, S. 125 - 127
Bergmann/Jopt/Rexilius (Hrsg.), "Lösungsorientierte Arbeit im Familienrecht. Der systemische Ansatz im Familienrecht."; Köln Bundesanzeiger Verlag, 2002. ISBN 3-89817-133-7, Preis: 36,80 €
Begleiteter Umgang im Familien-Notruf München, Vortrag auf der 2. Fachtagung für Begleiteten Umgang 24. und 25.11.2000 in Berlin
Berliner Leistungsvereinbarung zum Begleiteten Umgang nach § 18 Abs. 3 SGB VIII, In: "Das Jugendamt", 9/2002, S. 394-396
Reglindes Böhm; Volker Mütze, "Haftungsfragen des begleiteten Umgangs", In: "Nachrichtendienst des Deutschen Vereins", 9/2002, S. 325-329
Eva-Maria Borgolte; Angelika Rahn: "Praxismodell trialog e.V."; In: "Familie, Partnerschaft, Recht", 6/2002, S. 245-248
Jörg Fichtner; Wassilios - E. Fthankis: "Der begleitete Umgang gemäß § 1684 IV BGB: Wie wirken mitwirkungsbereite Dritte mit?", In: "Familie, Partnerschaft, Recht", 6/2002, S. 231-236
Astrid Fricke: "Zeugnisverweigerungsrecht des Verfahrenspflegers und des Umgangsbegleiters im FGG-Verfahren", In: "Zentralblatt für Jugendrecht", 2/2002, S. 41-48
Astrid Fricke: "Begleiteter Umgang mit Säuglingen und Kleinkindern", In: "Zentralblatt für Jugendrecht", 10/2005, S. 389-392
Joachim Fuß: Begleiteter Umgang aus Sicht des Familiengerichts. In: Familie, Partnerschaft, Recht, 06/2002, S. 225-227
Joachim Fuß: Begleiteter Umgang von Kindern. In: Familie, Partnerschaft, Recht; 2008 Heft 11, S. 564-565: - Rezension zu: "Begleiteter Umgang von Kindern. Ein Handbuch für die Praxis. Hrsg. von Wassilios E. Fthenakis" - München, C.H. Beck 2008
Monika Klinkhammer / Ursula Klotmann / Susanne Prinz (Hrsg.): Begleiteter Umgang - Pädagogische, psychologische und rechtliche Aspekte. Bundesanzeiger Verlag Köln, 2004, ISBN 3-89817-369-0
Monika Klinkhammer / Ursula Klotmann / Susanne Prinz (Hrsg.) (2011, in Vorbereitung): Handbuch Begleiteter Umgang. Pädagogische, psychologische und rechtliche Aspekte. 2. erweiterte Auflage. Köln: Bundesanzeigerverlag.
Kölner Arbeitskreis Erziehungs-, Ehe-, Familien- und Lebensberatung: "Begleiteter Umgang. Erfahrung aus der Arbeit mit 168 Familien in einem Kölner Modellprojekt (1.2.2005 bis 28.2.2006)"; In: Zeitschrift für Kindschaftsrecht und Jugendhilfe", 09/2006, S. 398-402
Hartmut Kreuznacht, Hermann Richter: "Der `beschützte Umgang` - eine neue Aufgabe der Jugendämter", In: "Zentralblatt für Jugendrecht", 2/99, S. 45-50
Annemarie Ladwig, Maria Swaczyna: "Begleiteter Umgang - Konzeption des Stadtjugendamts Marburg", In: "Das Jugendamt", 3/2001, S. 116-118
Achim Loh, Katrin Normann-Kossak, Eginhard Walter (Hrsg): "Begleiteter Umgang. Konzepte, Probleme und Chancen der Umsetzung des reformierten §18 SGB VIII", Gesamt 152 Seiten, ISBN 3-9806582-3-6, (Die Publikation ist ein Ergebnis der ersten bundesweiten Arbeitstagung zum "Begleiteten Umgang" in München im März 2000)
Stefan Mayer; Katrin Norman-Kossak: "Das Projekt >Begleiteter Umgang< im Familien-Notruf München - ein wertender Erfahrungsbericht"; In: "Kind-Prax", 3/99, S. 74-78
Gabriela Mitrega: "Betreuter Umgang", In: "Familie Partnerschaft Recht" (FPR), 4/99, S. 212-215
Brigitte Müller: "Erfahrungen mit dem begleiteten Umgang aus Sicht der Umgangsbegleiterin", In: "Familie, Partnerschaft, Recht", 6/2002, S. 237-240
„Neukalkulation der Fachleistungsstundensätze vom 12.02.2009“; Berliner Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung.
Johanna Purschke-Öttl; Robert Limmer: "Begleiteter Umgang im Deutschen Kinderschutzbund Bayern - ein Instrument zur Umsetzung des Kindschaftsrechts"; In: "Zeitschrift für Kindschaftsrecht und Jugendhilfe", 09/2006, S. 402-406
"Rahmenkonzeption für den betreuten Umgang in Hamburg"; In: "Das Jugendamt"; 2/2003, S. 62-64
Joseph Salzgeber: "Gedanken eines psychologischen Sachverständigen zum begleiteten Umgang des Kindes mit einem Elternteil", in: "Zeitschrift für das gesamte Familienrecht", FamRZ, 1999/H15, S. 975-976
Peter Schruth: "Schnittstellen der Kooperation beim `Begleiteten Umgang`", In: "Zentralblatt für Jugendrecht", ZfJ, 1/2003, S. 14-20
Manfred Spindler: "Begleiteter Umgang bei hochkonflikthafter Trennung und Scheidung", In: "Kind-Prax", 2/2002, S. 53-57
Hans-R. Stephan: "Betreuter Umgang - ein Bericht aus der Praxis", In: "Kind-Prax", 5/2000, s. 141-143
Iris Sydow: "Der begleitete Umgang nach § 1684 BGB i.V. mit § 18 SGB VIII aus Sicht der öffentlichen Jugendhilfe"; In: "Familie, Partnerschaft, Recht", 6/2002, S. 228-231
Gabriele Troschier, Irina Schönebeck: "Betreuter Umgang. Praktische Erfahrungen und Ansichten." In: "Soziale Arbeit", 5/2000, S.184-189
Claudius Vergho: "Der schwierige Umgang mit dem Umgang : Die Kontaktbegleitung"; in: Bucholz-Graf/Vergho "Beratung für Scheidungsfamilien", Juventa 2000, S. 221-249
"Vorläufige deutsche Standards zum Begleiteten Umgang", 2001, Staatsinstitut für Frühpädagogik München, Prinzregentenstr. 24, 80538 München
Eginhard Walter: "Begleiteter Umgang (§1684 Abs. 4 BGB) - Erfahrungen, Konzeptionen, Praxismodelle und neue Möglichkeiten.", in: "Familie, Partnerschaft, Recht" 4/99, S. 204-211
Corina Weber: "Verfahrenspflegschaft und Umgangsbegleitung. Plädoyer für eine klare Trennung unterschiedlicher Rechtsinstitute in der familiengerichtlichen Praxis"; In: "Das Jugendamt 4/5/2002, S. 161-163